Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 74 Seiten

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meinen Bundesmitteln getrennten Einsatz dieser Einnahmen, welcher sowohl die spezifische Form der Erhebung der Präventionsabgaben wie auch die zweckgebundenen Verwendung der Mittel entsprechend berücksichtigt.

Der TPF, der heute durch eine beim BAG angesiedelte Fachstelle verwaltet ist, wird als Konsequenz an das Institut transferiert werden. Die neue Regelung der Finanzflüsse beim Zuschlag auf der KVG-Prämien und bei der Tabakpräventionsabgabe bedingt auch eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen im KVG und im TStG (vgl. dazu Art. 28 «Änderungen bisherigen Rechts»).

Art. 13 Zweckbindung

Absatz 1 regelt die Zweckbindung für beide Präventionsabgaben. Diese können entweder für die Gewährung von Beiträgen an Programme und Massnahmen Dritter (Bst. a) oder zur Finanzierung von nationalen Programmen nach Artikel 6 (Bst. b) verwendet werden, wobei die Einzelheiten der Beitragsgewährung in den Artikeln 14 und 15 festgehalten werden. Wie bis anhin sollen mit der Tabakpräventionsabgabe nur Programme und Massnahmen der Tabakprävention finanziert werden (siehe dazu auch Art. 14 Abs. 2).

Absatz 2 hält in Ergänzung zu Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d nochmals fest, dass der Bundesrat im Rahmen der Verabschiedung der bundesrätlichen Strategie die Schwerpunkte der Mittelverwendung festlegt. Er hat dabei insbesondere festzulegen, welcher Anteil der Einnahmen aus den Präventionsabgaben für die Finanzierung von nationalen Programmen nach Artikel 6, welche das Institut im Auftrag des Bundesrates (siehe unten Art. 26 Abs. 1 Bst. a) erarbeitet oder umsetzt, verwendet werden darf. Durch geeignete Modalitäten bei der Rechnungslegung des Instituts (siehe Art. 14 des VE zu einem Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung) ist sicherzustellen, dass die Einhaltung der Zweckbindung der Mittel im Sinne von Absatz 1 überprüft werden kann.

Art. 14 Mittelverwendung

Aus den Einnahmen aus den Präventionsabgaben sollen nach Massgabe der bundesrätlichen Strategie (Art. 5 Abs. 1 Bst. d) und im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a Programme und Massnahmen finanziert werden, die der Prävention von Krankheiten oder der Gesundheitsförderung dienen . Der genaue Verwendungszweck der Präventionsabgaben wird in Artikel 14 weiter spezifiziert.

Je nach Abgabe werden dabei etwas unterschiedliche Prioritäten gesetzt: Für Zuschlag auf der KVG-Prämie gilt, dass er zur Finanzierung von Präventions- und Gesundheitsförderungsmassnahmen von Bund, Kantonen und Dritten sowie von kantonalen Programmen nach den Artikeln 26 und 33 Absatz 2bis KVG verwendet werden kann (Abs. 1 Bst. a und d). Zudem können nach noch näher zu definierenden Modalitäten Beiträge an kantonale Präventionsprogramme geleistet werden, welche zur Erreichung der nationalen Ziele beitragen (Abs. 1 Bst. b). Dabei ist ebenfalls auf Verordnungsstufe vorzusehen, dass gesetzgeberische Aktivitäten von Bund und Kantonen wie auch Massnahmen zum Vollzug von Bundes- oder Kantonsrecht nicht aus dem KVG-Prämienzuschlag finanziert werden dürfen, da es sich hier um hoheitliche Aufgaben handelt, die aus den Staatshaushalten zu finanzieren sind. Und nicht zuletzt können mit dem Zuschlag auf der KVG-Prämie auch Forschungsvorhaben finanziert werden (Bst. c).