Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 74 Seiten

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2.7 7. Abschnitt: Finanzhilfen und andere Förderungsmassnahmen

Art. 17 Finanzhilfen an Organisationen

Diese Bestimmung gibt dem Bund die Möglichkeit, bestimmten öffentlichen und privaten Organisationen Finanzhilfen zu gewähren. Diese sind aus den bewilligten Krediten des Bundes zu finanzieren. Massgeblich für die Höhe und den Verwendungszweck der Finanzhilfen sind die strategischen Vorgaben des Bundesrates (siehe Art. 5 Abs. 1 Bst. d).

Solche Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn sie im öffentlichen Interesse und von nationaler Bedeutung sind. Die Finanzhilfen können gesprochen werden für Massnahmen in den Bereichen der Information, Sensibilisierung und Prävention von bestimmten nichtübertragbaren oder psychischen Krankheiten beziehungsweise der Beratung und Unterstützung (inkl. Selbsthilfe) von Menschen, die an diesen Krankheiten leiden. Die Gewährung einer Finanzhilfe ist mit einer Leistungsvereinbarung verbunden, in welcher die zu erreichenden Ziele umschrieben werden.

Diese Regelung entspricht teilweise Artikel 2 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 196269 über Bundesbeiträge an die Bekämpfung der rheumatischen Krankheiten, welches mit diesem Gesetz aufgehoben wird (siehe Art. 27). Hintergrund von Artikel 17 ist der Gedanke, dass die entsprechenden Organisationen auf Unterstützung durch den Bund angewiesen sind, weil deren Arbeit kaum gewinnbringend erfolgen kann. Ohne die Gewährung von Finanzhilfen würde die Gefahr bestehen, dass solche Engagements nicht mehr vorgenommen werden. Die Abgeltung der Leistungen zugunsten von Leistungsbezügern der IV und ihren Angehörigen sowie von Menschen, die Gefahr laufen, Leistungsbezüger der IV zu werden, erfolgt weiterhin nach den Vorgaben von Art. 74 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195970 über die Invalidenversicherung.

Nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 199071 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz; SuG) sind Finanzhilfen, welche die Anspruchsvoraussetzungen von verschiedenen Erlassen erfüllen, nach den einzelnen Interessen aufzuteilen. Zudem ist das Vorgehen der betroffenen Behörden zu koordinieren (Art. 12 Abs. 2 SuG). Bereits heute sehen sowohl Artikel 74 IVG wie auch Artikel 101bis AHVG die finanzielle Unterstützung von gesamtschweizerisch tätigen Präventions- und Gesundheitsorganisationen vor, sofern diese beispielsweise Beratungen, Betreuungen oder Kurse für den jeweiligen Adressatenkreis anbieten. Während Art. 17 VE PrävG eine in Bezug auf die Zielgruppen offene Zweckbestimmung für die Fördermassnahmen vorsieht, schränkt das IVG die Fördermassnahmen auf invalide, und das AHVG auf betagte Personen ein. Damit es weder zu ungewollten Doppelzahlungen, noch zu ungewollten Streichungen von Beiträgen durch die IV oder AHV (siehe dazu Art. 75 Abs. 2 IVG und Art. 101bis Abs. 4 AHVG) bei gewissen Organisationen kommt, muss auf der Umsetzungsebene die Koordination zwischen den Fördermassnahmen nach IVG und AHVG mit denjenigen nach dem VE PrävG sichergestellt werden.

69 SR 818.21

70 SR 831.20

71 SR 616.1