Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 74 Seiten

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Die Verwendung der Einnahmen aus der Tabakpräventionsabgabe beschränkt sich auf den Bereich der Tabakprävention. In Analogie zur Verwendung des KVG-Prämienzuschlags können auch hier Beiträge an Präventionsmassnahmen von Bund, Kantonen und Dritten (Abs. 2 Bst. a), kantonale Tabakpräventionsprogramme (Abs. 2 Bst. b) sowie Forschungsvorhaben (Abs. 2 Bst. c) gewährt werden. Auch hier ist die Verwendung für hoheitliche Aufgaben auf Verordnungsstufe einzuschränken.

Art. 15 Voraussetzungen

Die Gewährung von Beiträgen durch das Institut wird von materiellen Voraussetzungen abhängig gemacht, welche ein Programm, eine Massnahme oder ein Forschungsvorhaben kumulativ erfüllen muss. Die in Absatz 1 abschliessend aufgeführten fünf Voraussetzungen sollen sicherstellen, dass die finanziell zu unterstützenden Programme und Projekte sowohl zur Umsetzung der nationalen Ziele beitragen wie auch den anerkannten Qualitätsstandards entsprechen. Um die Entwicklung innovativer Modelle zu fördern, ist den Akteuren jedoch ein breiter Gestaltungsfreiraum zu gewähren.

Die Möglichkeit von längerfristig zugesicherten finanziellen Leistungen ist in Absatz 2 festgehalten.

Absatz 3 bestimmt, dass auch bei Erfüllung aller Voraussetzungen nach Absatz 1 kein Anspruch auf einen finanziellen Beitrag durch das Institut besteht.

Art. 16 Wirkungsmanagement

Jedes Programm oder Projekt, welches ganz oder teilweise mit Einnahmen aus den Präventionsabgaben finanziert wurde, muss eine Wirksamkeitsüberprüfung durchführen. Diese Projekt- oder Programmevaluationen sind der beitragsgewährenden Stelle, also dem Institut, zuzustellen. In Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b ist es Aufgabe des Instituts die Wirkungsüberprüfung in den Projekten im Sinne eines umfassenden Wirkungsmanagements68 zu stärken und aktiv zu begleiten. Die Ergebnisse der geförderten Projekte werden systematisch und wissenschaftlich aufgearbeitet und z.B. zielgruppen-, setting- oder massnahmenspezifisch synthetisiert und praxisbezogene «lessons learned» formuliert (Valorisierung). Die Ergebnisse der Projekte werden allgemein zugänglich und die Erkenntnisse der wissenschaftlichen Aufarbeitung bei den Kantonen und den privaten Präventions- und Gesundheitsorganisationen bekannt gemacht.

68 Wirkungsmanagement meint, dass gezielt Informationen über Wirkungen und Nutzen der eigenen Tätigkeit oder von Projekten generiert und systematisiert werden, um auf diese Weise mehr Wirkung und mehr Nutzen zu erzielen. Ein integriertes Wirkungsmanagement umfasst Projektplanung, Abwicklung von Projektgesuchen, Management von Qualität und Nachhaltigkeit, Controlling, Projektevaluationen, Benchmarking sowie die Evaluation von Wirkungen allgemein.