Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 74 Seiten

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Art. 18 Forschungs- und Innovationsförderung

Planung und Durchführung von wirksamen Präventions- und Gesundheitsförderungsmassnahmen sind auf gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse angewiesen. Diese Bestimmung räumt deshalb dem Bund die Kompetenz ein, bei Bedarf spezifische Forschungsarbeiten in Auftrag zu geben oder mit Finanzhilfen zu unterstützen.

Neben der Grundlagenforschung – die im Prinzip über die bestehenden Forschungsorgane gefördert werden soll – besteht in den Bereichen Prävention und Gesundheitsförderung zusätzlich ein grosser Erkenntnisbedarf aus dem Bereich der angewandten Forschung. Notwendig ist insbesondere die Entwicklung innovativer Interventionsmodelle, sei es für die gesamte Bevölkerung, sei es für ausgewählte Bevölkerungsgruppen. Deshalb soll der Bund auch die Forschung in diesen Bereichen gezielter fördern.

Art. 19 Aus- und Weiterbildung

Für die Gewährleistung einer hohen Qualität und damit einer guten Wirksamkeit der Präventions- und Gesundheitsförderungsmassnahmen ist es unabdingbar, dass ein adäquates Aus- und Weiterbildungsangebot besteht. Dieses soll sich einerseits an die zuständigen Fachpersonen auf Bundes- und Kantonsebene, andererseits an die verantwortlichen Mitarbeitenden von privaten Präventions- und Gesundheitsorganisationen richten. Zugleich sollen auch diejenigen Personen, die sich im Rahmen der Freiwilligenarbeit für Anliegen der Prävention und Gesundheitsförderung engagieren, Zugang zu adäquaten Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten erhalten.

Insbesondere für kleinere Kantone, aber auch für die privaten Organisationen ist das Kosten-Nutzen-Verhältnis eines Alleingangs in der Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Prävention und Gesundheitsförderung äusserst ungünstig. Deshalb ist ein spezifisches Engagement des Bundes für die Weiterentwicklung der heute auf nationaler und kantonaler Ebene existierenden privaten und staatlichen Aus- und Weiterbildungsangebote unabdingbar.

Die Konkretisierung der hier erwähnten Förderung der Aus- und Weiterbildung erfolgt im Rahmen der entsprechenden Spezialgesetze des Bundes, namentlich dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 (MedBG)72, dem BBG73, dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 1995 (FHSG)74 und dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 1999 (UFG)75.

2.8 8. Abschnitt: Gesundheitsstatistik und -berichterstattung

Art. 20 Gesundheitsstatistik

Für eine effektive und effiziente Ausgestaltung von Massnahmen in den Bereichen Prävention, Gesundheitsförderung und Früherkennung sowie für die Überprüfung von deren Wirksamkeit ist eine solide Gesundheitsstatistik unerlässlich. In den

72 SR 811.11

73 SR 412.10

74 SR 414.71

75 SR 414.20