Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 74 Seiten

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Buchstaben a bis c werden die Daten, welche die Gesundheitsstatistik umfassen soll, aufgezählt.

Die Gesundheitsstatistik hat einerseits zum Ziel die Entwicklung von gesundheitsfördernden Faktoren und die Entwicklung des Gesundheitsverhaltens in der Bevölkerung und in bestimmten Personengruppen im zeitlichen Verlauf zu verfolgen. Andererseits soll sie dazu beitragen, das Auftreten ausgewählter Krankheiten sowie deren Risikofaktoren in der Bevölkerung und in bestimmten Personengruppen im zeitlichen Verlauf beschreiben zu können. Und nicht zuletzt dient die Gesundheitsstatistik dazu, Massnahmen zur Prävention und Früherkennung von ausgewählten Krankheiten festzulegen und auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.

Die genauen Anforderungen im Zusammenhang mit den zu erhebenden Daten sollen im Hinblick auf den Gesetzesentwurf zuhanden der Eidg. Räte noch konkretisiert werden. Auf die Erhebung von besonders schützenswerten Personendaten soll aus Datenschutzgründen möglichst verzichtet werden. Falls dies aus Gründen einer zuverlässigen Gesundheitsstatistik nicht realisierbar sein sollte, sollen die entsprechenden Personendaten möglichst frühzeitig anonymisiert werden.

Art. 21 Diagnoseregister

Bekannt sind derzeit insbesondere kantonale Krebsregister, welche Statistiken zu Krebsinzidenz und -mortalität enthalten und verschiedentlich zur Qualitätssicherung der Präventionsmassnahmen herangezogen werden. Gemäss dem vorliegenden Vorentwurf soll der Fokus der Diagnoseregister in Zukunft nicht mehr alleine auf Krebs liegen, sondern kann bei Bedarf auf weitere ausgewählte physische und psychische Krankheiten ausgedehnt werden. Der Bundesrat wird ermächtigt, die Krankheiten in einer Verordnung zu spezifizieren (Abs. 1).

Den Kantonen obliegt die Erfassung der Daten und die Nachführung der Register (Abs. 1). Dabei gelten die Bestimmungen der kantonalen Datenschutzgesetze, soweit es sich um Personendaten handelt.

Absatz 2 spezifiziert die Ziele der Datenerhebung durch die Diagnoseregister.

Um auf nationaler Ebene eine Auswertung der Daten zu ermöglichen, ist es unerlässlich, dass der Bundesrat Vorgaben zur Erhebung der Daten erlässt (Abs. 3). Die Vorgaben werden aus Datenschutzgründen eine möglichst frühzeitige Anonymisierung von allfälligen Personendaten vorsehen. Nur mit einer einheitlichen Vorgehensweise hinsichtlich der Datenerhebung kann sicher gestellt werden, dass die Registerinformationen aus den verschiedenen Kantonen zusammen geführt werden und eine nationale Analyse möglich wird. Die Finanzierung der zentralen Datenauswertung erhält mit Absatz 3 eine gesetzliche Grundlage.

Art. 22 Gesundheitsberichterstattung

Die kontinuierliche Gesundheitsberichterstattung stellt eine zentrale Voraussetzung für die wissensbasierte Formulierung und Überprüfung von nationalen Präventions- und Gesundheitsförderungszielen dar, indem sie die gesundheitliche Situation sowie die Versorgung der Bevölkerung und einzelner Personengruppen analysiert und beschreibt. Eine Gesamtschau des Gesundheitsgeschehens macht zudem die Zusammenhänge zwischen einer Vielzahl der entsprechenden Einflussfaktoren sichtbar. Die kontinuierlich durchgeführte Datenerhebung lässt es zu, Entwicklungen im Zeitverlauf nachzuvollziehen und zu verstehen (Abs. 1).