Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 74 Seiten
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Die Kantone stellen dem Bund die notwendigen statistischen Daten zu Verfügung (Abs. 2), auf deren Basis der Bund unter Mitwirkung der Kantone regelmässig einen schweizerischen Gesundheitsbericht erarbeitet (Abs. 3). Es ist davon auszugehen, dass dieser durch das Schweizerische Gesundheitsobservatorium erstellt wird.
2.9 9. Abschnitt: Vollzug
Zuständig für die Durchführung der Präventions- und Gesundheitsförderungsmassnahmen sind entsprechend der bundesstaatlichen Vorgaben grundsätzlich die Kantone. Die Artikel 23 bis 26 enthalten Bestimmungen des Vollzugs und der Umsetzung des vorliegenden Gesetzes, die aufgrund des konkreten Sachgebiets in den Kompetenzbereich des Bundes fallen oder generell der Zuständigkeit des Bundes entsprechen.
Art. 23 Internationale Zusammenarbeit
Absatz 1 verpflichtet die Vollzugsbehörden des Bundes, die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie mit internationalen und zwischenstaatlichen Organisationen zu suchen und zu pflegen. Schon heute arbeiten die Bundesstellen im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung in verschiedenen internationalen und zwischenstaatlichen Organisationen wie der WHO, der EU, der OECD oder dem Europarat mit.
Absatz 2 ermöglicht es dem Bund, im Falle eines erfolgreichen Abschlusses eines Gesundheitsabkommens mit der EU, die Kantone wie auch die privaten Präventions- und Gesundheitsorganisationen bei einer allfälligen Teilnahme an internationalen Programmen, wie z.B. dem «Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit», zu unterstützen. Diese Unterstützung umfasst insbesondere die Beratung bei der Abfassung der Projektgesuche und bei der Kontaktaufnahme mit ausländischen Partnerorganisationen. Sie entspricht damit den Aufgaben, welche Euresearch in Auftrag des Staatssekretariates für Bildung und Forschung (SBF) zur Unterstützung von Schweizer Forschenden bei einer Teilnahme an den Forschungsrahmenprogrammen der EU wahrnimmt.
Nach Artikel 7a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199776 (RVOG) darf der Bundesrat völkerrechtliche Verträge selbstständig abschliessen, wenn er dazu in einem Bundesgesetz ermächtigt wird. Absatz 3 räumt ihm diese Kompetenz für zwei Bereiche speziell ein: zum einen zum Abschluss von Verträgen über den gegenseitigen Informationsaustausch (Bst. a) und zum andern über den Austausch von statistischen Daten (Bst. b).
Art. 24 Evaluation
Absatz 1 lehnt sich an Artikel 170 der BV an, welcher verlangt, dass die Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Die Evaluation dient als Grundlage zur Weiterentwicklung des PrävG. Es soll wissenschaftlich ermittelt werden, inwiefern bestimmte Massnahmen tatsächlich die Erwartungen erfüllen und die Ziele erreichen. Im vorliegenden Zusammenhang geht es darum, Stärken und