Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 74 Seiten

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Schwächen dieses Gesetzes zu benennen, seine Wirkungen zu beurteilen und Empfehlungen für eine Optimierung abzugeben.

Nach Absatz 2 soll die zuständige Bundesstelle im Rahmen der Evaluation insbesondere folgende Aspekte untersuchen: den Einfluss des Gesetzes auf die Koordination und Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen, Städten und Gemeinden sowie privaten Präventions- und Gesundheitsorganisationen (Bst. a) wie auch den Verwendungszweck und die Wirkungen der von Bund und Kantonen eingesetzten Finanzmitteln sowie den Beiträgen aus den Präventionsabgaben nach Artikel 13 (Bst. b). Dass die für die Durchführung der Evaluationen notwendigen Daten erhoben und zugänglich gemacht werden, wird durch Artikel 20 sichergestellt.

Die in Absatz 3 erwähnte Berichterstattungspflicht des federführenden Departements an den Bundesrat ergibt sich daraus, dass die Koordination auf der Ebene des Bundesrats sichergestellt werden muss, der Bundesrat damit seinen Pflichten hinsichtlich Wirkungsüberprüfung der Legislative gegenüber nachkommen kann und damit allfällige Evaluationstätigkeiten der Legislativorgane eine materielle Grundlage erhalten.

Art. 25 Ausführungsrecht des Bundesrates

Absatz 1 verpflichtet den Bundesrat, die zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Er hat die Kantone und die zuständigen Fachkreise anzuhören. Die Ausführungsbestimmungen umfassen:

- gesetzesvertretendes bzw. -ergänzendes Verordnungsrecht (diese Verordnungsbefugnisse sind im Gesetz in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich festgehalten);

- Ausführungsrecht, welches die gesetzlichen Verpflichtungen konkretisiert und beispielsweise Begriffe näher umschreibt;

- Verordnungsrecht über die Organisation des Vollzugs, soweit der Bund dafür zuständig ist, sowie über die Koordination und Zusammenarbeit innerhalb der Bundesverwaltung.

Im Übrigen kann der Bundesrat den Erlass von Ausführungsbestimmungen nach Artikel 48 Absatz 1 RVOG an das EDI delegieren.

In Übereinstimmung mit Artikel 48 Absatz 2 RVOG gibt Absatz 2 dem Bundesrat die Möglichkeit, den Erlass von Ausführungsbestimmungen auf das zuständige Bundesamt zu übertragen.

Art. 26 Übertragung von Aufgaben

Aufgabenübertragungen bedürfen als Ausnahme zur ordentlichen Behördenorganisation einer speziellen Ermächtigung durch den Gesetzgeber. Nach Artikel 26, der als formell-gesetzliche Grundlage dient, kann der Bundesrat Aufgaben im Bereich des Vollzugs des Gesetzes auf Organisationen und Personen des öffentlichen und des privaten Rechts übertragen. Die Aufgaben der Vollzugsbehörden umfassen auch einzelne sehr technische Bereiche, in denen Organisationen oder Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, über ein hohes Fachwissen verfügen. In solchen Bereichen kann es zweckmässig und ökonomisch sinnvoll sein, externen Organisationen und Personen mit speziellem Fachwissen einzelne Vollzugsaufgaben zu über-