Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/18: Änderung des Verordnungspakets zu den Regelungen betreffend der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Paket) · 10 Seiten
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2. Änderung der Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV)
Art. 4
Aufgrund einer Änderung des Rechts der EU kann die Frist zur Voranmeldung verkürzt werden. Bisher verlangte die EU, dass die Voranmeldung mindestens 24 Stunden vor der Ankunft des Flugzeugs erfolgt. Neu können die Mitgliedstaaten diese Frist frei festsetzen, wobei die Meldung auf jeden Fall vor der Landung des Flugzeuges erfolgen muss. Aus organisatorischer Sicht des grenztierärztlichen Dienstes der Schweiz kann diese Frist kurz und somit allfällige handelstechnische Einschränkungen so geringfügig als möglich gehalten werden.
Art. 6
Tierprodukte, welche im Luftverkehr aus Drittstaaten in die Schweiz verbracht werden, dürfen erst nach Freigabe durch den grenztierärztlichen Dienst auf Schweizer Territorium verbracht werden. Dieser Grundsatz gilt auch für die Post und Kurierdienstunternehmen.
Art. 7
Nach EU-Recht dürfen Sendungen von Tierprodukten, die aufgrund ihrer Zusammensetzung oder Herkunft als risikobehaftet betrachtet werden müssen, nur mit Auflagen eingeführt werden.
Absatz 1: Es wird neu auf eine detaillierte Auflistung der betreffenden Produkte in der Verordnung des EVD vom 16. Mai 20076 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (Kontrollverordnung) verwiesen. Zusätzlich müssen Betriebe, die solche Produkte zur Weiterverarbeitung annehmen (z.B. Heimtierfutterhersteller, die rohes Fleisch aus Drittländern importieren) über eine besondere Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde verfügen. Die betroffenen Betriebskategorien werden ebenfalls in der Kontrollverordnung aufgeführt.
Absatz 3: Gemäss Recht der EU müssen solche Sendungen im zollrechtlichen T5-Verfahren weiterbefördert werden. Da es im Schweizer Recht kein entsprechendes Verfahren gibt, erfolgt die Freigabe durch den Zoll mit Auflagen. Die Auflagen werden hier explizit genannt.
Absatz 5: Dieser Absatz ersetzt den bisherigen Artikel 25 Absatz 3. Gemäss EU-Recht müssen Betriebe, die bestimmte tierische Nebenprodukte aus Drittländern importieren, unter verstärkter Überwachung der regionalen Veterinärdienste stehen und über eine zusätzliche Bewilligung verfügen. Im Rahmen der Harmonisierung der Drittlandeinfuhrbedingungen zwischen der Schweiz und der EU muss dieser Grundsatz ins Schweizer Recht übernommen werden. Die betreffenden tierischen Nebenprodukte werden in der EDAV-Kontrollverordnung näher definiert.
Absatz 6: Der neue Absatz 6 ersetzt den bisherigen Absatz 4 von Artikel 25.
Absatz 7: Dieser Absatz regelt die Sanktionen, die der Kanton bei Nichteinhaltung der Auflagen durch den Bestimmungsbetrieb treffen kann.
Art. 7a
Hier wird geregelt, wer die Bewilligung für Betriebe ausstellt, die Tierprodukte, welche aufgrund ihrer Zusammensetzung oder Herkunft als risikobehaftet betrachtet werden, zur Weiterverarbeitung annehmen dürfen (Artikel 7 Absatz 1). Es wird erwähnt, wo eine Auflistung der bewilligten Betriebe gefunden werden kann.
Art. 8
Absatz 1bis: Tierische Lebensmittel dürfen nur aus Ländern eingeführt werden, die im Rahmen eines von der EU genehmigten nationalen Rückstandsuntersuchungsprogramms den Nachweis erbringen können, dass die in ihrem Land produzierten Nahrungsmittel den entsprechenden Normen der EU und der Schweiz entsprechen. Dieser Grundsatz hätte anlässlich der letzen Revision dieser Verordnung