Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/18: Änderung des Verordnungspakets zu den Regelungen betreffend der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Paket) · 10 Seiten
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Absatz 3: Diese Präzisierung erfolgte auf Wunsch der EU-Kommission. Für die Praxis ergeben sich daraus keine Änderungen.
Art. 19
Die Erleichterungen im Reiseverkehr gelten ausschliesslich für den Eigengebrauch, also jenen Bereich, in welchem die Eigenverantwortung des Konsumenten ausschliesslich gelten soll (vgl. Definition in der Botschaft zum Lebensmittelgesetz)4.
Art 20
Diese Bestimmung hat neu eine Sachüberschrift als Abgrenzung zu Artikel 20a.
Art. 20a
Der Rhein gilt als internationales Gewässer. Damit erfolgt bei Sendungen aus Drittländern, die via Rhein nach Basel eingeführt werden, die erstmalige Einfuhr in den gemeinsamen Veterinärraum EU-Schweiz erst in Basel. Da der Hafen in Basel über keine EU-konforme Veterinärkontrollbehörde (BIP=border inspection post) verfügen wird, sind auf dem Schiffsweg nur Einfuhren aus Drittländern möglich, falls die Sendungen vorgängig an einem Hafen der EU mit BIP vollständig grenztierärztlich untersucht wurden.
Art. 22
Absatz 2: Der entsprechende Verkehr wurde bisher nicht explizit aufgeführt, obwohl er sowohl in der EDTpV als auch in der EDTV erwähnt ist.
Art. 36
Die BIPs in der Schweiz und ihre Kompetenzen werden im Abkommen abschliessend aufgezählt. Eine allfällige Änderung ist nur auf dem Weg einer Revision des Abkommens möglich.
Absatz 1 Buchstabe b: In den Räumen der Grenzkontrollstellen können neben Tieren und Tierprodukten auch andere Waren, namentlich tierische Nebenprodukte, überprüft werden.
Art. 40
Absatz 2, Buchstabe a: Im Rahmen der Harmonisierung der Kontrollen entfällt die bisherige Möglichkeit der Freigabe unter Vorbehalt, da diese Massnahme keinen abschliessenden Entscheid darstellt und somit nicht im GVDE festgehalten werden kann.
Art. 46
Absatz 1 bis 3: Der grenztierärztliche Dienst wird nur noch an den internationalen Flughäfen mit BIPs präsent sein. Er wird somit für allfällige Abklärungen im Zusammenhang mit illegalen Importen, die an anderen Zollstellen (Strassengrenze mit der EU, kleinere Flughäfen) oder im Inland entdeckt werden, nicht zur Verfügung stehen. Diese Aufgabe wurde bereits mit der letzten Revision der EDAV den zuständigen kantonalen Behörden übertragen. Der aktuell gültige Text war jedoch nicht sehr präzise und liess einen grossen Interpretationsspielraum.
Absatz 4: Vom Zeitpunkt der Beschlagnahme an bis die erforderlichen Massnahmen ergriffen sind, ist die Behörde, welche die Beschlagnahme verfügt hat, verantwortlich für die angemessene Unterbringung der Tiere und Tierprodukte. Da der Zoll nicht über entsprechende Einrichtungen verfügt, wird er die Tiere und Tierprodukte den kantonalen Behörden oder dem grenztierärztlichen Dienst zur Aufbewahrung übergeben müssen.
Art. 48
Absatz 2: Die kantonalen Behörden, die nach Artikel 46 Absatz 2 widerrechtlich eingeführte Tiere oder Tierprodukte beschlagnahmen, müssen die Möglichkeit haben, Fälle bei denen gleichzeitig eine Verletzung der Zollgesetzgebung vorliegt, zur Eröffnung und Vollstreckung der Strafbescheide und -verfügungen an die Zollverwaltung weiterzuleiten.
4BBl 1989 I 893