Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/18: Änderung des Verordnungspakets zu den Regelungen betreffend der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Paket) · 10 Seiten

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4. Änderung der Verordnung über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV)

Art. 7

Die Einfuhr von Heimtieren aus Drittländern im direkten Luftverkehr ist nur über einen der drei Landesflughäfen möglich. Tiere, die unerlaubterweise über einen anderen Flughafen eingeführt werden,

müssen bis zu ihrer Rückreise oder allfälligen Tötung in Quarantäne verbracht werden. Entsprechende Quarantänestationen existieren an den Flughäfen Zürich und Genf.

Anhang 2

Als Heimvögel gelten alle Vögel, die nicht zu den Nutzvögeln (gemäss den Definitionen in den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft) gehören.