Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/18: Änderung des Verordnungspakets zu den Regelungen betreffend der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Paket) · 10 Seiten

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3. Änderung der Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV)

Art. 4.

Aufgrund einer Änderung des Rechts der EU kann die Frist zur Voranmeldung verkürzt werden. Bisher verlangte die EU, dass die Voranmeldung mindestens 24 Stunden vor der Ankunft des Flugzeuges erfolgt. Neu können die Mitgliedstaaten diese Frist frei festsetzen, wobei die Meldung auf jeden Fall vor der Landung des Flugzeuges erfolgen muss. Aus organisatorischer Sicht des grenztierärztlichen Dienstes der Schweiz kann diese Frist kurz und somit allfällige handelstechnische Einschränkungen so geringfügig als möglich gehalten werden.

Art. 6

Eine Sendung, welche sich im internationalen Bereich des Flughafens befindet, darf erst nach Freigabe durch den grenztierärztlichen Dienst auf Schweizer Territorium verbracht werden.

Art. 7

Absatz 5: Auch Importsendungen müssen nach den Vorschriften in Artikel 19 Absätze 1–3 vorangemeldet werden. Eine entsprechende Bestimmung fehlt in der bisherigen Fassung der EDTV.

Art. 13

Absatz 1bis: Er legt die Modalitäten der Voranmeldung fest.

Absatz 2: Tiere müssen direkt in den Tierraum verbracht und dem grenztierärztlichen Dienst zur Kontrolle vorgewiesen werden. Im Tierraum können sowohl die Tierschutz- als auch die Tierseuchenvorschriften eingehalten werden.

Art. 14

Der bisherige Artikel 14 gilt nur für Sendungen, die via Mitgliedstaaten der EU nach Drittstaaten weiterbefördert werden. Für den direkten Weitertransport nach Drittstaaten im Luftverkehr können gewisse Erleichterungen gemäss Artikel 14a gewährt werden.

Absatz 2: Er legt die Modalitäten der Voranmeldung für solche Sendungen fest.

Absatz 3: Auf eine Bewilligung wird neu verzichtet. Die notwendigen Begleitdokumente werden im Internet publiziert.

Absatz 4: Er legt den Lagerungsort der Waren am Flughafen fest.

Art. 14a

Neu gelten für Sendungen aus Drittländern, die im direkten Luftverkehr, ohne Zwischenlandung in der EU, in andere Drittlandstaaten befördert werden, die gleichen Bestimmungen wie für Weitertransporte via Mitgliedstaaten der EU. Zusätzliche Auflagen bestehen lediglich bei der Voranmeldung. Es kommt jedoch ein vereinfachtes Verfahren zum Tragen, da die Abfertigungsunternehmen im Normalfall nicht über die Informationen verfügen, um sämtliche Angaben gemäss Artikel 19 zu liefern.

Art. 15

Absatz 2: Die möglichen Erleichterungen beziehen sich ausschliesslich auf die Frequenz der physischen Kontrolle. Sie betreffen nicht die Dokumenten- und Identitätskontrolle, welche in jedem Fall durchzuführen ist.

Art. 17

Absatz 6 Buchstabe a: Die Aufteilung einer Sendung in Teilsendungen ist gemäss EU-Recht nicht zulässig. Die Schweiz wird daher von der EU-Kommission aufgefordert, diesen Satzteil zu streichen.

Art. 19

Absatz 1: Für Sendungen, die im direkten Luftverkehr, ohne Umweg über die EU, nach anderen Dritt-