Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/18: Änderung des Verordnungspakets zu den Regelungen betreffend der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Paket) · 10 Seiten
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aufgenommen werden müssen, wurde aber vergessen.
Absatz 4 Buchstabe c: Das BVET veröffentlicht die Fundstellen der akzeptierten Rückstanduntersuchungsprogramme gemäss Absatz 1bis.
Absatz 5: Auch Importsendungen müssen entsprechend den Vorschriften nach Artikel 21 Absätze 1– 3 vorangemeldet werden. Eine entsprechende Bestimmung fehlt in der bisherigen Fassung der EDTpV.
Art. 8a
Sowohl die Schweiz als auch die EU verbieten die Verwendung von Hormonen bei der Aufzucht von Tieren. Die EU verbietet zusätzlich die Einfuhr von Produkten aus Drittländern, die von nicht hormonfrei aufgezogenen Tieren stammen. Da diese Einschränkung eine Verletzung des WTO-SPS-
Abkommens7 darstellt, bleibt die Schweiz ihrer bisherigen Praxis treu und erlaubt die Einfuhr weiterhin. Die Produkte müssen aber speziell deklariert werden.
Um den Mitgliedstaaten der EU den gewünschten Schutz vor einer Einfuhr via die Schweiz zu bieten, wird die Weitergabe von Produkten, die nicht aus hormonfreier Produktion stammen, mit zusätzlichen Auflagen belegt. Damit wird eine lückenlose Rückverfolgbarkeit sichergestellt. Es ist zudem vorgesehen, im Abkommen einen Passus einzufügen, der den Re-Export von Produkten von nicht hormonfrei aufgezogenen Tieren in Mitgliedstaaten der EU untersagt.
Art. 9
Absatz 2: Wiedereinfuhren von Schweizer Produkten, die von Drittländern zurückgewiesen wurden, unterstehen der verstärkten Überwachung bei der Einfuhr nach Artikel 7. Es gelten die dort festgelegten Auflagen.
Art. 10
Absatz 2: Der Absatz legt die Verantwortlichkeit für die Überwachung der Einhaltung der Auflagen für Bordbuffetbetriebe in Bezug auf die Entsorgung von Abfällen fest [konform mit der Verordnung vom 23. Juni 20048 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP)].
Absatz 3: Gemäss EU-Recht muss der grenztierärztliche Dienst jederzeit über das Entsorgungskonzept der in seinem Kontrollgebiet tätigten Bordbuffetbetriebe informiert sein. Im Rahmen der Harmonisierung der Einfuhrbestimmungen mit der EU muss auch diese Auflage ins Schweizer Recht übernommen werden.
Art. 11
Absätze 1 und 2: Die Möglichkeit zur erleichterten Einfuhr von Mustersendungen erstreckt sich auch auf tierische Nebenprodukte.
Absatz 3: Auch die zur Analyse verwendeten Mengen stellen ein erhöhtes Risiko dar und müssen daher gemäss den entsprechenden Auflagen in der VTNP entsorgt werden.
Art. 14
Absatz 1bis: Je nach Transportmittel, mit dem der Weitertransport erfolgt, gelten unterschiedliche Bestimmungen. Die Auflagen in den Absätzen 3–4bisgelten nur für den Weitertransport im Flugzeug.
Absatz 2: Das Meldeverfahren ist bereits in Artikel 21 dieser Verordnung festgehalten. Die zusätzlichen Auflagen gelten weiterhin.
Absatz 3: Es wird festgelegt, wo die Sendungen aufzubewahren sind.
Absatz 4bis: Verbleiben die Waren länger als zwölf Stunden am Flughafen, so hat eine Dokumentenkontrolle durch den grenztierärztlichen Dienst zu erfolgen. Der grenztierärztliche Dienst muss vom Abfertigungsunternehmen zwingend auf Sendungen aufmerksam gemacht werden, die die genannte Wartefrist überschritten haben.
Art. 15
Der bisherige Artikel 15 gilt nur für Sendungen, die via Mitgliedstaaten der EU in Drittstaaten weiterbe-
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