Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/18: Änderung des Verordnungspakets zu den Regelungen betreffend der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Paket) · 10 Seiten

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Art. 52

Absatz 1: Dem BVET wird die Kompetenz gegeben, in begründeten Fällen amtierende Grenztierärztinnen oder Grenztierärzte von der Pflicht zur Erlangung des Fähigkeitszeugnisses nach Artikel 35 Absatz 1 EDAV bzw. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 24. Januar 20075 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst zu entbinden. Diese Praxis soll sehr restriktiv angewendet werden und nur dort zum Tragen kommen, wo ein vorteilhaftes Kosten-Nutzen-Verhältnis für den Bund nicht gegeben ist (z.B. bei Personen, die 2012 kurz vor der Pensionierung stehen).

Absatz 2: Die Übergangsmassnahmen gelten teilweise auch für Sendungen aus Staaten, die nicht Mitglieder der EU sind.

Buchstabe a: Im direkten Luftverkehr wird das Spektrum der kontrollpflichtigen Sendungen aus Drittländern auf Antrag der EU-Kommission vollständig demjenigen der EU angepasst. Die Übergangsbestimmungen gelten somit nur noch für Sendungen aus Mitgliedstaaten der EU oder Sendungen aus Drittländern, die via Mitgliedstaaten der EU in die Schweiz importiert werden.

Buchstabe c: Bis das Abkommen in Kraft ist, gibt es seitens der EU keine Verpflichtung, Sendungen aus Drittländern, die via Mitgliedstaaten der EU in die Schweiz importiert werden, bereits an ihrer Aussengrenze zu kontrollieren. Zwar kann dies in Einzelfällen vorkommen, das Risiko, hier Sendungen zu verpassen, ist jedoch inakzeptabel. Daher sind sämtliche Sendungen, die im T1 Verfahren eingeführt werden, bis zum Inkrafttreten des Abkommens dem grenztierärztlichen Dienst zu unterbreiten.

Buchstabe d: Alle Sendungen aus Drittstaaten, die nicht im T1-Verfahren nach Buchstabe c in die Schweiz eingeführt werden, werden ebenfalls nur stichprobenartig kontrolliert.

Buchstabe j: Ohne ratifiziertes Abkommen fehlt die rechtliche Grundlage, solche Sendungen im Auftrag der EU zu untersuchen. Im Einvernehmen mit der EU-Kommission wird diese Tätigkeit bis zum Inkrafttreten des Abkommens sistiert.

Buchstabe k: Bis zum Inkrafttreten des Abkommens werden Sendungen aus Drittstaaten, die via Mitgliedstaaten der EU eingeführt werden, an der Strassengrenze zur EU weiterhin zu 100 % durch den grenztierärztlichen Dienst kontrolliert. Bei Sendungen aus Mitgliedstaaten der EU erfolgt die Kontrolle stichprobenweise. Die entsprechenden Kontrollstellen sind im Dokument ad D. 107 festgehalten, das sowohl von den Zollbehörden als auch vom BVET auf ihren jeweiligen Homepages veröffentlicht wird.

5 SR 916.402