Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/18: Änderung des Verordnungspakets zu den Regelungen betreffend der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Paket) · 10 Seiten
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fördert werden. Für den direkten Weitertransport nach Drittstaaten im Luftverkehr können gewisse Erleichterungen gemäss Artikel 15a gewährt werden.
Absatz 1bis: Der Absatz legt die Modalitäten der Voranmeldung für solche Sendungen fest.
Absatz 2: Auf eine Bewilligung wird neu verzichtet, die notwendigen Begleitdokumente werden im Internet publiziert. Die Anforderungen gemäss dem bisherigen Absatz 3 gelten weiterhin.
Absatz 4: Es wird lediglich auf die physische Kontrolle verzichtet. Die Dokumenten- und Identitätskontrolle findet trotzdem statt.
Absatz 4bis: Der Lagerungsort der Sendungen am Flughafen wird festgelegt.
Art. 15a
Für Sendungen aus Drittländern, die im direkten Luftverkehr, ohne Zwischenlandung in Mitgliedstaaten der EU, in andere Drittlandstaaten weiterbefördert werden, gelten die gleichen Bestimmungen wie für Weitertransporte via Mitgliedstaaten der EU. Ausgenommen ist das Verfahren der Voranmeldung: Bei der Voranmeldung kommt ein vereinfachtes Verfahren zum Tragen, da die Abfertigungsunternehmen im Normalfall nicht über die notwendigen Informationen verfügen, um die Angaben nach Artikel 21 zu liefern.
Art. 16
Absatz 1: Dieser Absatz gilt nur für Zolllager und Zollfreilager auf Schweizer Territorium. Für Zollfreilager und Zolllager, welche ausserhalb des Schweizerischen Staatsgebiets liegen, gilt Absatz 2.
Art. 17
Absatz 1: Die Vorweisung zur Kontrolle kann ausschliesslich durch Abfertigungsunternehmen erfolgen, die für diese Aufgabe speziell ausgebildet wurden.
Absatz 2: Die möglichen Erleichterungen beziehen sich ausschliesslich auf die Frequenz der physischen Kontrolle und betreffen nicht die Dokumenten- und Identitätskontrolle, die in jedem Fall durchzuführen ist.
Art. 19
Absatz 5: Auf Wunsch der Europäischen Kommission wird dieser Absatz gestrichen. Zwar sieht die EU-Gesetzgebung einen äquivalenten Passus vor, dieser wurde bisher jedoch aus Rechtssicherheitsgründen nie angewendet.
Art. 21
Absatz 1: Seite 1 des GVDE muss für Sendungen, die im direkten Luftverkehr ohne Umweg über Mitgliedstaaten der EU in andere Drittstaaten verbracht werden, nicht ausgefüllt werden (siehe auch Artikel 15a).
Absatz 2: Für Bürger der EU besteht keine Pflicht zur elektronischen Voranmeldung. Die EU fordert die elektronische Voranmeldung in ihrem Hoheitsgebiet nicht zwingend.
Absatz 3: Die Voranmeldung kann neu zu einem beliebigen Zeitpunkt vor der Ankunft erfolgen.
Art. 25
Die Regelungen des bisherigen Artikel 25 sind neu in Artikel 7 enthalten. Damit wird dieser Artikel bedeutungslos und kann gestrichen werden.
Art. 26
Der Artikel ist nicht anwendbar für Sendungen, die im direkten Luftverkehr, ohne Umweg über Mitgliedstaaten der EU, in andere Drittstaaten weiterbefördert werden.
Art. 32a
Der Artikel regelt die Verantwortlichkeit für den Vollzug des neuen Artikel 8a.