Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/19: Änderung des Energiegesetzes, der Energieverordnung und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen · 10 Seiten
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Eine weitere in Ziffer 4 des vorliegenden Berichtes erläuterte Änderung betrifft die anrechenbaren Kosten bei Finanzhilfen nach den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 EnG. Diese schafft die Voraussetzung, dass weiterhin energetische Gebäudesanierungen direkt gefördert werden können, was den energiepolitischen Zielsetzungen von Bund und Kantonen entspricht (Sanierungsstrategie für Gebäude). Die gestiegenen Heizölkosten haben nämlich dazu geführt, dass energetische Gebäudesanierungen in Anwendung von Artikel 14 Absatz 3 EnG allein aufgrund des Kriteriums „nicht amortisierbare Investitionen“ nicht mehr angemessen gefördert werden könnten.
In Ziffer 5 des vorliegenden Berichtes wird sodann dargelegt, warum Artikel 14 Absatz 5 EnG gestrichen werden soll. Nach dieser Bestimmung führt das Bundesamt für Energie für die finanzielle Steuerung des Programms EnergieSchweiz Jahreszusicherungskredite. Gemäss Botschaft des Bundesrates vom 21. August 1996 zum EnG legt die Bundesversammlung mit dem jeweiligen Voranschlag einen Verpflichtungskredit (=Jahreszusicherungskredit) fest, weil mit diesem Vorgehen die neuen Verpflichtungen am besten auf die verfügbaren Zahlungskredite abgestimmt werden könnten (BBl 1996 IV 1121). Die Praxis hat gezeigt, dass dieses Instrument in diesem Bereich nicht erforderlich ist.
2. Gebäude-Energieausweis
2.1 Ausgangslage
In der Schweiz werden im Gebäudebereich 45% der Endenergie (Wärme und Strom) verbraucht. Es fallen hier rund 50% der CO2-Emissionen an. Massnahmen im Gebäudebereich sind unerlässlich,
damit die Schweiz ihre Energie- und Klimaziele erreichen kann. Damit die richtigen Massnahmen ergriffen werden, müssen die Einsparpotenziale und die möglichen Massnahmen bekannt sein. Genau hier setzt der Gebäude-Energieausweis an. Der Gebäude-Energieausweis stellt die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes grafisch dar, und zusätzlich werden Details zum Wärme- und Stromverbrauch aufgezeigt.
Der Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein SIA hat ein Merkblatt zum Gebäude-
Energieausweis erarbeitet, das mit den europäischen Normen kompatibel ist und aufzeigt, wie ein solcher Ausweis erstellt wird. Die kantonalen Energiedirektoren haben parallel dazu in den neuen kantonalen Mustervorschriften die Einführung eines kantonalen Gebäude-Energieausweises beschlossen. Die Kantone haben eine Arbeitsgruppe eingesetzt, welche momentan definiert, wie der Gebäude-Energieausweis auf kantonaler Ebene umgesetzt werden soll. Der Ausweis soll ab Anfang 2009 eingesetzt werden können.
Die Potenziale zur Reduktion des Energieverbrauchs im Gebäudebereich werden in der Schweiz nur ungenügend ausgenützt. Heute enthält nur jede dritte Sanierung der Gebäudehülle auch energietechnische Verbesserungsmassnahmen. Mit der Einführung eines Gebäudeenergieausweises sollen Anreize geschaffen werden, energetische Massnahmen sowohl bei Neubauten als auch bei Sanierungen vermehrt zu berücksichtigen. Durch die transparente Information über den Energieverbrauch hat der Gebäudeenergieausweis auch Auswirkungen auf Kauf- und Mietentscheide. Energieeffizienz wird somit auf dem Immobilienmarkt an Bedeutung gewinnen und zu einem Wettbewerbsvorteil werden.
Die Einführung der Deklaration des Gesamtenergieverbrauchs von Gebäuden entspricht der Praxis der EU-Mitgliedsstaaten. In der EU bestehen gestützt auf die Gebäuderichtlinie (Richtlinie 2002/91/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L 1/65 vom 4.1.2003) bereits praktische Erfahrungen, die von der Schweiz genutzt werden können. Insbesondere wurden Methoden zur einfachen Ausstellung von Gebäude-
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