Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/19: Änderung des Energiegesetzes, der Energieverordnung und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen · 10 Seiten
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soll wie bei den Globalbeiträgen nach Artikel 15 EnG in einer mit den kantonalen Energiefachstellen erarbeiteten Prozessbeschreibung erfolgen.
Der Bund unterstützt Einzelprojekte der Kantone nur noch in Ausnahmefällen. Dadurch reduziert sich der Aufwand für die Gesuchsbehandlung.
Der Begriff „Programmvereinbarung“ wird bewusst nicht verwendet, damit keine Verwechslung mit den Programmvereinbarungen im Sinne des Neuen Finanzausgleichs (NFA) entsteht. Damit wird auch der Stellungnahme der Konferenz der kantonalen Energiedirektoren EnDK bezüglich der Massnahme 4 im Aktionsplan „Energieeffizienz“ im Rahmen der Anhörung zu den Entwürfen der Aktionspläne Rechnung getragen. In der Anhörung zu den Aktionsplänen haben 23 Kantone Gesetzesgrundlagen für Programmvereinbarungen abgelehnt. Die Kantone haben sich aber gegenüber der Ausgestaltung eines subsidiären bzw. die Globalbeiträge ergänzenden Finanzierungsinstrumentes offen gezeigt.
Der neue Art. 14a EnG bezieht sich nicht auf Artikel 12 „Forschung, Entwicklung und Demonstration“, da in diesem Bereich gemäss Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen die Federführung beim Bund liegt. Damit wird berücksichtigt, dass gemäss Bundesamt für Justiz mit den Programmvereinbarungen die gesetzliche und verfassungsmässige Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Kantonen nicht geändert werden darf.
Mit Artikel 14a EnG werden die Voraussetzungen geschaffen, dass die mit den Aktionsplänen verabschiedeten Massnahmen zur Offensive in der Aus- und Weiterbildung (Massnahmen 12 Aktionsplan Energieeffizienz und 7 Aktionsplan Erneuerbare Energien) auch auf kantonaler Ebene zum Tragen kommen. Die beiden Massnahmen sehen in Abstimmung mit den Kantonen den Aufbau einer koordinierten Aus- und Weiterbildungsoffensive zu den Themen Energieeffizienz und erneuerbare Energien vor. D.h. systematische Behandlung von Energieeffizienz und erneuerbarer Energien in der beruflichen Grundausbildung, der Weiterbildung und den Ausbildungen an den Fachhochschulen und Hochschulen; Kursangebote Gebäudebewirtschaftung und Betriebsoptimierung; gezielte Kursangebote für Planungs- und Baufachleute; Weiterentwicklung Lehrmittel für Berufs- und Fachhochschulen; Unterstützung Projektunterricht an Primar, Sekundar- und Mittelschulen.
3.3 Auswirkungen
Auf Seiten des Bundes sind die eingereichten Gesuche der Kantone zu beurteilen, die Verfügungen zu erstellen resp. die Globalbeiträge auszuzahlen sowie die Berichterstattung zu kontrollieren. Gleichzeitig nimmt der Aufwand für die Behandlung von Einzelgesuchen der Kantone ab, weshalb sich der personelle Aufwand für den Bund in etwa die Waage halten sollte.
Die Kantone erhalten die Möglichkeit, Programme einzureichen, welche insbesondere die Energieeffizienz fördern und den Artikeln 10 (Information und Beratung) und 11 (Aus- und Weiterbildung) des Energiegesetzes entsprechen. In der Folge setzen die Kantone ihre Programme um und erstatten gegenüber dem Bund jährlich Bericht über die ausgeführten Massnahmen sowie die Verwendung der finanziellen Mittel.
Die Details betreffend Voraussetzungen und Kriterien zur Vergabe von Beiträgen an kantonale Programme, förderberechtigte Massnahmen, Gesuchseinreichung, Auszahlungskriterien, Berichterstattung etc. werden mit den kantonalen Energiefachstellen gemeinsam erarbeitet werden. Dieser Aufwand ist einmalig. Bei Inkraftsetzung des Gesetzesartikels bestehen somit die rechtlichen und inhaltlichen Voraussetzungen, dass entsprechende Globalbeiträge (voraussichtlich ab 2010) geleistet werden können (entsprechendes Budget vorausgesetzt).
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