Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/19: Änderung des Energiegesetzes, der Energieverordnung und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen · 10 Seiten
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Im Rahmen der Aktionspläne wird von einem jährlichen Budgetbedarf von CHF 1 bis 4 Mio. ausgegangen. In der Folge müsste das Bundesbudget für die Globalbeiträge an kantonale Förderprogramme von heute CHF 13,4 Mio. entsprechend erhöht werden.
Grundsätzlich werden Massnahmen unterstützt, welche zu einer Verbesserung insbesondere bezüglich der effizienten Energienutzung in den Kantonen beitragen (u.a. Aus- und Weiterbildung, Energieberatung). Dies ist v.a. in Anbetracht der beabsichtigten Anpassung der energetischen Gebäudevorschriften auf Kantonsebene äusserst wichtig. Durch die Massnahmen wird einerseits die effiziente Energienutzung und anderseits die Qualität am Bau und damit die Zufriedenheit der Bauherren und Mieter gefördert. Die Abhängigkeit der Schweiz von ausländischen Energieressourcen wird reduziert und das Wissen in den Regionen erhöht, indem vermehrt lokale Fachleute ausgebildet werden.
Weitergehende energetische Gebäudevorschriften forcieren neue technische Lösungen, was zu Innovationen beiträgt und Schweizer Firmen im internationalen Umfeld einen Standortvorteil verschafft (zusätzliche Arbeitsplätze).
4. Anrechenbare Kosten bei Finanzhilfen des Bundes
4.1 Ausgangslage
Gemäss Artikel 14 Absatz 3 EnG gelten bei Finanzhilfen nach den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 EnG die nicht amortisierbaren Mehrkosten gegenüber den Kosten für konventionelle Techniken als anrechenbare Kosten.
Unter "nicht amortisierbaren Mehrkosten" einer energetisch förderwürdigen Massnahme versteht man die gesamten Mehrkosten gegenüber einem Projekt, das dem heutigem Stand der Technik entspricht, und die sich aus den unterschiedlichen Investitions-, Betriebs-, Unterhalts- und Energiekosten über die Lebensdauer der Massnahme ergeben.
Die Regelung im Energiegesetz, d.h. konkret die nicht amortisierbaren Mehrkosten, bilden bei der Ausgestaltung von Förderprogrammen (Kantone, Stiftung Klimarappen) eine wichtige Grundlage. Unter anderem orientiert sich das harmonisierte Fördermodell der Kantone an den nicht amortisierbaren Mehrkosten bei der Festlegung der Fördersätze pro Fördergegenstand (MINERGIE, Gebäudesanierung, Holzfeuerungen, Sonnenkollektoren etc.).
Die Strategie der Kantone im Rahmen des Programms EnergieSchweiz sieht vor, dass die Kantone ein harmonisiertes Fördermodell entwickeln und anwenden. Im Jahr 2003 wurde eine erste Version des harmonisierten Fördermodells der Kantone (HFM) erarbeitet und erstmals 2007 aktualisiert. Das HFM skizziert die Struktur für das Fördermodell und beschreibt dessen Elemente. Dabei wird den Kantonen weiterhin ein Spielraum für die Berücksichtigung ihrer Finanzkraft und individueller Schwerpunkte belassen. Das HFM wird seither von einer wachsenden Anzahl Kantone erfolgreich umgesetzt. Die im HFM beschriebenen Minimalfördersätze sind massgebend, damit eine Fördermassnahme im Rahmen des Globalbeitragsmodells des Bundes (Globalbeiträge an die Kantone gemäss Artikel 15 EnG) und der Wirkungsanalyse kantonaler Förderprogramme als direkte Massnahme angerechnet werden kann.
Aufgrund der gestiegenen Heizölpreise sind die nicht amortisierbaren Mehrkosten insbesondere bei energetischen Gebäudesanierungen inzwischen gering oder teilweise nicht mehr vorhanden. Streng genommen könnten gemäss Artikel 14 Absatz 3 EnG somit energetische Gebäudesanierungen in naher Zukunft im Rahmen der kantonalen Förderprogramme, welche sich im Zusammenhang mit der Wirkungsanalyse des Bundes am eidgenössischen Energiegesetz orientieren, nicht mehr gefördert werden. Dies widerspricht ganz der Strategie von Bund und Kantonen (Auslösung vermehrter energe-
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