Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/19: Änderung des Energiegesetzes, der Energieverordnung und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen · 10 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

Die Ergänzung von Artikel 14 Absatz 3 ermöglicht es, bei der Festlegung der Höhe der Förderbeiträge für energetische Gebäudesanierungen die Mehrinvestitionen als massgebende Grösse heranzuziehen. Gemäss Artikel 14 Abs. 2 dürfen dabei die Bundesbeiträge 40 Prozent der Mehrinvestitionen nicht übersteigen.

4.3 Auswirkungen

Aufgrund der Ergänzung von Artikel 14 Absatz 3 entstehen keine personellen und finanziellen Mehraufwendungen.

Mit der Ergänzung werden die Voraussetzungen geschaffen, dass auch in Zukunft energetische Gebäudesanierungen durch den Bund finanziell gefördert werden können (u.a. im Rahmen der Globalbeiträge an die Kantone). Diese Voraussetzung ist wichtig, will man die Effizienzziele des Bundesrates im Gebäudebereich weiterhin auch mit Fördermassnahmen erreichen können.

5. Streichen des Instrumentes der Jahreszusicherungskredite

Nach Artikel 14 Absatz 5 EnG führt das Bundesamt für Energie zurzeit vier Jahreszusicherungskredite. Dieses Instrument wurde zur finanziellen Steuerung der überjährigen Verpflichtungen des Programms EnergieSchweiz eingeführt.

Der Jahreszusicherungskredit "Programme, Energie und Abwärmenutzung" betrifft den Eigenbereich des BFE: er dient der Beschaffung von Dienstleistungen im Rahmen der Umsetzung von Ener-

gieSchweiz. Eine Überprüfung dieses Kredits hat ergeben, dass keine überjährigen Zusicherungen von mehr als 10 Mio. SFR im Einzelfall eingegangen worden sind. Diese Limite wird auch künftig nicht überschritten werden. Durch diesen Umstand fallen diese Zusicherungen unter die in Artikel 11 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 (SR 611.01) genannten Ausnahmen:

Art. 11 Ausnahmen von der Pflicht zur Einholung eines Verpflichtungskredits

(Art. 21 Abs. 1 FHG)

Keine Verpflichtungskredite werden eingeholt:

a. wenn die Gesamtkosten im Einzelfall weniger als 10 Millionen Franken betragen:

1. für die längerfristige Miete von Liegenschaften;

2. für die Beschaffung von Sachgütern ausserhalb des Bau- und Liegenschaftsbereichs;

3. für die Beschaffung von Dienstleistungen;

b. für die Anstellung von Bundespersonal.

Die Einholung eines Verpflichtungskredites (Jahreszusicherungkredit) ist deshalb nicht mehr nötig. Bei allfälligen überjährigen Verpflichtungen unterhalb der Limite von 10 Millionen wird in jedem Fall ein Kreditvorbehalt eingebaut (die Auszahlung erfolgt nur, wenn das Parlament die nötigen Mittel für das entsprechende Jahr mit dem Voranschlag bewilligt).

Mit den anderen 3 Jahreszusicherungkrediten werden Transferaufwand ("Information, Beratung, Aus- und Weiterbildung") sowie Investitionsbeiträge gesteuert: Letztere unterteilen sich in den Kredit "Energie- und Abwärmenutzung" (Globalbeiträge an die Energieprogramme der Kantone) und den Kredit "Technologietransfer" (Unterstützung innovativer Einzelprojekte). Die Überprüfung hat bei diesen Krediten ergeben, dass keine überjährigen Verpflichtungen mehr eingegangen werden. Damit entfällt auch hier der Grund für die Einholung eines Jahreszusicherungskredites.

9/10 C:\Documents and Settings\u80770367\Desktop\Koch_Peter\endgültige_versionen\EnG-Revision 2008 Erläuternder Bericht.doc