Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/19: Änderung des Energiegesetzes, der Energieverordnung und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen · 10 Seiten
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energieausweisen untersucht, so dass die Kosten des Ausweises für die Gebäudeeigentümer verhältnismässig gering sein werden.
In einer Studie des Bundesamtes für Energie wurde die Umsetzung eines entsprechenden Instruments in der Schweiz geprüft (Gebäudeausweis in der Schweiz: mögliche Vollzugsmodelle, Rieder/Lienhard, Oktober 2006). Darin wird aufgezeigt, dass ein Energieausweis für Gebäude in der Schweiz umsetzbar ist und sich damit auch Wirkung im Sinne der Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden erzielen lässt, eine juristische Verankerung im nationalen Energierecht sowie die Integration in die bestehende föderale Vollzugsstruktur möglich ist, bei einem Obligatorium ein substanzieller Teil der bestehenden Wohnbauten erreicht und Sanierungen ausgelöst werden können.
Das Bundesamt für Justiz kam in seinem Kurzgutachten vom 20. Juli 2007 zum Schluss, dass der Bund gestützt auf die bestehende Verfassung Energieausweise vorschreiben kann, wenn diese in erster Linie der Information dienen und nicht mit verpflichtenden Zielvorgaben verbunden sind. Die Kompetenz für die eigentliche Ausgestaltung soll demnach klar bei den Kantonen liegen.
Im August 2007 hat die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerats die Motion 07.3558 „Einführung eines schweizweit einheitlichen, obligatorischen Gebäudeenergieausweises“ eingereicht. Mit einer deutlichen Mehrheit hat sich der Ständerat am 12.3.2008 für die Motion mit dem Obligatorium entschieden. Der Nationalrat hat die Motion am 27.5.2008 behandelt. Er hat das Obligatorium durch einen schweizweit einheitlichen, freiwilligen Gebäude-Energieausweises ersetzt. Der Ständerat muss noch über diese Änderung abstimmen. Mit dem vorliegenden Entwurf der Gesetzesänderung würde diese Motion gemäss Version Nationalrat umgesetzt.
2.2 Erläuterungen zur Gesetzesänderung
Artikel 9 EnG legt fest, zu welchen Themen die Kantone Vorschriften zu erlassen haben. Er soll mit einem Absatz 4 ergänzt werden: „Sie erlassen einheitliche Vorschriften über die Angabe des Energieverbrauchs von Gebäuden (Gebäude-Energieausweis). Sie legen für ihr Kantonsgebiet fest, ob oder in welchen Fällen solche Energieausweise obligatorisch sind.“. Damit wird die Grundlage geschaffen, dass die Kantone einen einheitlichen Gebäude-Energieausweis definieren. Der Gebäudeenergieausweis wird auf freiwilliger Basis eingeführt. Es bleibt den Kantonen überlassen, ob sie ein Obligatorium einführen wollen.
2.3 Auswirkungen
Die Kantone sehen in ihren neuen Mustervorschriften (Version April 2008) einen Gebäude-Energieausweis vor. Artikel 9 Absatz 4 EnG verlangt Einheitlichkeit in dessen Ausgestaltung. Damit würde in der Schweiz künftig ein Hilfsmittel zur Verfügung stehen, um die Energieeffizienz von Gebäuden flächendeckend darzustellen. Dieses Hilfsmittel kann in der Energieberatung von Kantonen und von interessierten Gebäudebesitzern eingesetzt werden. Damit würden Gebäudebesitzer zu vermehrten und energieoptimierten Gebäudeerneuerungen motiviert, was wiederum zu Energie- und CO2-Einsparungen führt.
Bei den Kantonen entsteht ein einmaliger Aufwand bei der Definition des Gebäude-Energieausweises und bei der Erarbeitung der Hilfsmittel. Beim Bund entsteht kein zusätzlicher Aufwand.
Die Kosten zur Ausstellung des Gebäudeenergieausweises werden vom Gebäudebesitzer bezahlt. Die Kosten betragen für ein Einfamilienhaus etwa 500 Franken.
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