Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/19: Änderung des Energiegesetzes, der Energieverordnung und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen · 10 Seiten
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tischer Gebäudesanierungen) sowie der Tatsache, dass die Gebäude-Sanierungsrate weiterhin sehr tief liegt.
Für den Bauherrn sind meist die hohen Mehrinvestitionen gegenüber einer reinen Pinselsanierung (lediglich Anstrich der Fassade) der Hauptgrund, weshalb energetisch nicht saniert wird. Die nicht amortisierbaren Mehrkosten spielen hingegen für den Investitionsentscheid vor allem bei energetischen Sanierungen von Gebäuden eine untergeordnete Rolle, da sie über die gesamte Lebensdauer (Wohngebäude 40 Jahre, Dienstleistungsgebäude 30 Jahre) berechnet werden, jedoch der Bauherr seine Investition in wesentlich kürzeren Zeitabschnitten amortisiert haben will.
Bei den Arbeiten zum harmonisierten Fördermodell der Kantone (HFM 2007) wurde berücksichtigt, dass die Anwendung von Effizienzmassnahmen oder die Nutzung von erneuerbaren Energien massgeblich durch die Mehrinvestitionen erschwert wird. Die Mehrinvestitionen sind die zusätzlich notwendigen Investitionen zur Realisierung einer energetisch förderwürdigen Massnahme gegenüber einer Standardmassnahme.
So wirkt beispielsweise die Finanzierung der Mehrinvestitionen oder die aktuell ungenügende Überwälzbarkeit der Investitionen im Sanierungsfall bei Mietverhältnissen als Investitionshemmnis, ähnlich wie eine mangelnde Wirtschaftlichkeit. Die nachfolgende Figur illustriert die Situation am Beispiel der Sanierung einer Aussenwand. Deshalb gilt im HFM 2007 als ergänzendes Kriterium, dass der Mindestfördersatz neben 10% NAM auch mindestens 10% der Mehrinvestitionen abdecken muss. Mit der Festlegung eines Mindestfördersatzes besteht die Gewähr, dass der Mitnahmeeffekt möglichst tief gehalten werden kann.
Aus diesen Gründen ist es wichtig, dass bei energetischen Gebäudesanierungen die Mehrinvestitionen als anrechenbare Kosten herangezogen werden können. In diesem Sinne ermöglicht die vorgeschlagene Gesetzesänderung, dass die bisherige Förderstrategie von Bund und Kantonen weitergeführt werden kann.
Sanierung / Wand gegen aussen
CHF / m2 Bauteil
200
160
150
97
100 50
18
0
Gesamtinvestitionen 1 Mehrinvestitionen NAM
Figur: Illustration der Verhältnisse von Gesamt- und Mehrinvestitionen sowie der NAM am Beispiel der Sanierung einer Aussenwand (Quelle: HFM 2007)
4.2 Erläuterungen zur Gesetzesänderung
Der Vorschlag für die Ergänzung von Artikel 14 Absatz 3 lautet folgendermassen (Ergänzung kursiv unterstrichen):
"Bei Finanzhilfen nach Artikeln 12 Absatz 2 und 13 gelten als anrechenbare Kosten die nicht amortisierbaren Mehrkosten und für energetische Gebäudesanierungen die Mehrinvestitionen gegenüber den Kosten für konventionelle Techniken. Bei …"
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