Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/19: Änderung des Energiegesetzes, der Energieverordnung und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen · 10 Seiten

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Aufgrund der Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz und der anschliessenden Beratungen in der UREK des Ständerates wurde von ihr der Motionstext folgendermassen angepasst:

Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Gesetzesgrundlagen für Programmvereinbarungen mit den Kantonen zur Verstärkung der Fördermassnahmen des Energiegesetzes, insbesondere im Bereich der Energieeffizienz, zu schaffen.

Der angepassten Motion stimmten am 21. Juni 2007 der Ständerat und am 1. Oktober 2007 der Nationalrat zu.

Der Auftrag von National- und Ständerat gemäss Motion 06.3134 wurde vom Bundesrat in den Aktionsplan „Energieeffizienz“ aufgenommen. Als Zielsetzung wurde im Aktionsplan vorgesehen, dass das UVEK gemeinsam mit den Kantonen bis Ende 2008 einen Vorschlag für eine Revision bzw. Ergänzung von Art. 15 EnG erarbeitet.

Mit dem neuen Artikel 14a soll nun die von National- und Ständerat verabschiedete Motion 06.3134 „Leistungsverträge für Energieeffizienz“ resp. Massnahme 4 des Aktionsplans „Energieeffizienz“ umgesetzt werden.

3.2 Erläuterungen zur Gesetzesänderung

Seit 2000 sieht das Energiegesetz vor, dass der Bund zur Förderung der Energie- und Abwärmenutzung sowie zur Nutzung erneuerbarer Energie (Art. 13 EnG) jährliche Globalbeiträge für kantonale Förderprogramme an die Kantone ausrichten kann, sofern sie über ein eigenes kantonales Förderprogramm verfügen (Art. 15 EnG). Das Instrument der Globalbeiträge für Programme der Kantone ist von den Kantonen breit akzeptiert und hat sich aus Sicht des Bundes bewährt. Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass die Globalbeiträge einen starken Multiplikationseffekt haben. Verfügten im Jahr 2000 erst 16 Kantone über ein Förderprogramm mit Krediten von insgesamt CHF 21,1 Mio. sind es 2008 23 Kantone mit CHF 49,25 Mio..

Aufgrund dieser positiven Erfahrungen soll das Energiegesetz mit Artikel 14a so ergänzt werden, dass Globalbeiträge neu auch für Massnahmen nach den Artikeln 10 (Information und Beratung) und 11 (Aus- und Weiterbildung) eingesetzt werden können. Mit dieser neuen Gesetzesgrundlage wird die Motion 06.3134 umgesetzt und können die Kantone bei der Umsetzung von Massnahmen insbesondere im Bereich der effizienten Energienutzung verstärkt unterstützt werden (u.a. Information, Beratung, Aus- und Weiterbildung). Dies sind Aufgaben, welche für die Erreichung der energiepolitischen Ziele von entscheidender Wichtigkeit sind, jedoch die Kantone teilweise aufgrund fehlender personeller und finanzieller Ressourcen nicht immer genügend wahrnehmen können.

Der Vorschlag für Artikel 14a lautet folgendermassen:

Art. 14a Globalbeiträge an Programme nach den Artikeln 10 und 11(neu)

1 Der Bund kann für Programme nach den Artikeln 10 und 11, insbesondere für Programme im Bereich der sparsamen und rationellen Energienutzung, Globalbeiträge an die Kantone ausrichten.

2 Der Bundesrat legt insbesondere fest:

a. welche Massnahmen unterstützt werden können;

b. die Voraussetzungen und Kriterien für die Ausrichtung von Globalbeiträgen.

Die Beiträge nach Art. 14a werden dabei nur für Massnahmen der Kantone ausgerichtet, für welche die Kantone nicht bereits gemäss Artikel 15 (Förderung der Energie- und Abwärmenutzung, Art. 13 EnG) Globalbeiträge erhalten haben. Eine Doppelförderung ist somit ausgeschlossen.

Die förderberechtigten Massnahmen sowie die Voraussetzungen und Kriterien für die Ausrichtung von Globalbeiträgen werden in der Verordnung genauer bezeichnet werden. Die genauere Ausgestaltung

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