Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/24: Bericht über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Einführung der Biometrie im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 19 Seiten

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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

2.3 Art. 41b (neu) Ausfertigungsstellen des biometrischen Ausweises

1 Die mit der Ausfertigung von Ausweisen betrauten Stellen und die beteiligten Generalunternehmer müssen den Nachweis erbringen, dass sie:

a. über das notwendige Fachwissen und die notwendigen Qualifikationen verfügen;

b. eine sichere, qualitativ hochstehende, termingerechte und den Spezifikationen entsprechende Ausweisproduktion garantieren;

c. die Einhaltung des Datenschutzes gewährleisten; und

d. über genügend finanzielle Mittel verfügen.

2 Wirtschaftlich Berechtigte, Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen, Mitglieder des Verwaltungsrates oder eines anderen vergleichbaren Organs, Mitglieder der Geschäftsleitung und andere Personen, die einen massgebenden Einfluss auf die Unternehmung oder die Produktion der Ausländerausweise haben oder haben können, müssen über einen guten Ruf verfügen. Es können Sicherheitsüberprüfungen im Sinne von Artikel 6 der Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen durchgeführt werden.

3 Die notwendigen Unterlagen zur Überprüfung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen können vom Bundesamt jederzeit einverlangt werden. Ist die Ausfertigungsstelle Teil einer Unternehmungsgruppe, so gelten diese Anforderungen auch für die anderen Unternehmensteile.

4 Die Bestimmungen der Absätze 1–3 sind auf Dienstleistungserbringer und Lieferanten anwendbar, wenn die erbrachten Leistungen von massgebender Bedeutung für die Ausfertigung des biometrischen Ausweises sind.

5 Der Bundesrat legt die weiteren Anforderungen an die Ausfertigungsstellen, die Generalunternehmer, die Dienstleistungserbringer und die Lieferanten fest.

Zustimmung

Kantone: JU, FR, GE, TI, VS, SH, GR, TG, SO, NW, AG, UR, SG, LU, SZ, OW, ZH, BL, ZG, AR, VD, AI, BS, NE

Interessierte Kreise: SGB, CP, SSV, SAV, FER, FIMM, EKM, SVEK, SGeV, EZV, ASA, SGV Parteien: SP, CSP, FDP.Die Liberalen

GE fordert eine obligatorische Prüfung der Stellen und die entsprechende Anpassung der Kann-Formulierung von Artikel 41b Absatz 2.

Die EKM hält fest, dass aufgrund des Datenschutzes grundsätzlich die gleichen Anforderungen an das Unternehmen gestellt werden sollen, wie dies für die Herstellung des biometrischen Schweizer Passes vorgesehen ist.

SO sieht ein Projekt vor, dass sämtliche Anträge für zu biometrisierende Ausweisschriften (Schweizer Ausweisschriften, Ausländerausweise, Reisedokumente für ausländische Staatsangehörige und Visa) in einem Zentrum bearbeitet werden sollen.

Ablehnung Kantone: GL Interessierte Kreise: DJS, VSPB Parteien: SVP

GL gibt zu Bedenken, dass das Kriterium „guten Ruf“ als Voraussetzung rechtlich wenig fassbar und damit letztlich nicht geeignet ist, um als Abgrenzungs- bzw. Zulassungskriterium zu taugen.

VSPB ist der Meinung, dass der Zugriff, die Verarbeitung und jeglicher Kontakt im Zusammenhang mit diesen hochsensiblen Daten vermieden werden sollten und schlägt deshalb vor, einen Absatz einzufügen, der klar festhält, dass die biometrischen Daten in keiner Weise