Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/24: Bericht über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Einführung der Biometrie im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 19 Seiten
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
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Die Erfassung biometrischer Daten und die Übermittlung der im Ausweis enthaltenen Daten an die mit dessen Ausfertigung betrauten Stellen können teilweise oder ganz Dritten übertragen werden.
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Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf die biometrischen Daten des Informationssystems zugreifen:
a. das Bundesamt für Migration;
b. die Ausweise ausstellenden Behörden.
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Die mit der Ausfertigung der Ausweise betrauten Stellen erhalten von den Behörden die zur Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen Daten.
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Zur Identifikation von Opfern von Unfällen, Naturkatastrophen und Gewalttaten sowie von vermissten Personen dürfen die biometrischen Daten weitergegeben werden. Auskünfte an weitere Behörden richten sich nach den Grundsätzen der Amtshilfe.
Zustimmung
Kantone: JU, FR, GE, TI, VS, SH, GR, TG, SO, NW, GL, AG, UR, SG, GR, LU, SZ, OW, ZH, BL, ZG, AR, VD, AI, BS, NE
Interessierte Kreise: CP, SSV, SAV, FER, EKM, SVEK, SGeV, EZV, ASA, SGV
Parteien: CSP, FDP.Die Liberalen
Betreffend Artikel 7a Absatz 4 BGIAA vertritt FR die Meinung, dass die kantonalen Migrationsämter ebenfalls berechtigt werden sollten, diese Daten bei schweren Straftaten auf ausdrückliches und individuelles Ersuchen den Gerichts- und Polizeibehörden zu übermitteln.
Der SSV unterstreicht die Notwendigkeit dieser Bestimmung.
Der SAV fordert, dass klar festgelegt wird, welche Polizeibehörden zu welchem Zweck auf die Daten zugreifen dürfen.
Die CSP verlangt eine starke Einschränkung der Zugriffsberechtigungen und die Sanktionierung jeglicher Zuwiderhandlung.
Der SGeV unterstützt die Möglichkeit, dass beim Eintritt solcher Ereignisse biometrische Daten weitergegeben werden können.
Weitere Bemerkungen
GR schlägt vor, die Möglichkeit der Weitergabe von biometrischen Daten zu erweitern, da Fotos von den Polizeiorganen für die Ausstrebungen und bei untergetauchten Personen benötigt werden.
Die EZV schlägt vor, Absatz 3 analog Artikel 30 Absätze 2 und 3 der Ausweisverordnung (SR 143.11) zu ergänzen. Der Zugriff auf die biometrischen Daten sollte zwecks Identitätsabklärung durch die Polizei und das Grenzwachtkorps ermöglicht werden. Deshalb wird folgende Formulierung vorgeschlagen:
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3 Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf die biometrischen Daten des Informationssystems zugreifen:
a. das Bundesamt für Migration;
b. die Ausweise ausstellenden Behörden;
c. das Grenzwachtkorps und die kantonalen Polizeidienststellen.
4 Kann sich eine Person nicht ausweisen, können das Grenzwachtkorps sowie die vom Bund und
den Kantonen bezeichneten Polizeidienststellen die Daten anhand des Namens und der biometri-