Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/24: Bericht über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Einführung der Biometrie im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 19 Seiten

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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

ZH begrüsst ausdrücklich die Möglichkeit der Wiederverwendung von gespeicherten und aufbewahrten Daten zur Erneuerung der Ausländerausweise. Jedoch wird auf die datenschutzrechtliche Problematik der zentralen Datenspeicherung hingewiesen. Da die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger einer zentralen Speicherung im Zusammenhang mit biometrischen Ausweisen für Schweizerinnen und Schweizer zugestimmt haben, lässt sich ein analoges Vorgehen bei den Ausländerausweisen rechtfertigen.

Weitere Bemerkungen

Der SVEK möchte gerne wissen, weshalb biometrische Daten von Ausländerinnen und Ausländern lediglich eine Ablauffrist von fünf Jahren, diejenigen von schweizerischen Staatsangehörigen beim neuen Schweizer Pass aber zehn Jahre haben.

Gemäss AR sollte es aus Kostengründen den Kantonen überlassen werden, welche Stelle (z. B. kantonales Passbüro) die biometrischen Daten erfasst und in die Bundessysteme einspeist. Im AR ist vorgesehen, dass die biometrischen Daten für die Herstellung von Ausländerausweisen für Drittstaatsangehörige zentral durch das kantonale Passbüro erfasst werden. Weiter führt AR aus, dass für die Ausweisverlängerung keine Neuerfassung der biometrischen Daten notwendig sei. Deshalb könne auf die Vorsprache beim Migrationsamt verzichtet werden. Es genüge, wenn die gesuchstellenden Personen bei der Einwohnerkontrolle der zuständigen Gemeinde vorsprechen.

Ablehnung

Interessierte Kreise: SGB, FIMM, EKM, DJS

Parteien: SP, SVP

Gemäss der SP genügt es, die auf dem Ausländerausweis gespeicherten Daten zu übernehmen und auf den neuen Ausweis zu übertragen, wenn die betreffende Person persönlich vor den Kantonsbehörden erscheint. Eine Aufbewahrung der Daten während fünf Jahren ist nicht nützlich.

Für den SGB und das FIMM ist die Aufbewahrung der Daten nicht verhältnismässig und mit Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz nicht vereinbar.

Die EKM stellt die Frage, weshalb die biometrischen Daten des Ausländerausweises zentral gespeichert werden müssen, wenn die Überführung der Verordnung in nationales Recht keine zentrale Speicherung der biometrischen Daten erfordert.

2.5 Art. 102b Personenkontrolle mittels Ausweis

1 Folgende Behörden sind berechtigt, die elektronisch auf dem Datenchip gespeicherten Daten für Personenkontrollen zu lesen:

a. das Grenzwachtkorps;

b. die kantonalen Polizeibehörden;

c. die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden.

2 Der Bundesrat kann Transportunternehmen, Flughafenbetreiber und andere Stellen, die die Identität einer Person prüfen müssen, dazu ermächtigen, die auf dem Chip gespeicherten Fingerabdrücke zu lesen.

Zustimmung

Kantone: JU, FR, GE, TI, VS, SH, GR, TG, SO, NW, GL, AG, UR, SG, GR, LU, SZ, OW, ZH, BL, ZG, AR, VD, AI, BS, NE

Interessierte Kreise: SGB, CP, SSV, SAV, FER, FIMM, SVEK, EZV, ASA, SGV

Parteien: SP, CSP, FDP.Die Liberalen