Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/24: Bericht über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Einführung der Biometrie im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 19 Seiten

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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Der SSV wünscht, dass auch die kommunalen Polizeibehörden die auf dem Chip des Ausweises gespeicherten Daten lesen können.

GE fordert die Gewährleistung der Sicherheitsstandards, wenn Private den Inhalt eines Ausweises lesen können.

GR unterstreicht, dass der Ausländerausweis zusehends als Identitätsnachweis angesehen wird. Deshalb wird vorgeschlagen, den Hinweis über den fehlenden Identitätsnachweis des Ausländerausweises gesetzlich zu verankern. Alternativ könnte auch auf dem Ausländerausweis festgehalten werden, dass der Ausweis nicht als Identitätsnachweis ausgestellt wurde. GL ist auch der Ansicht, dass zu dieser Frage ein Klärungsbedarf besteht.

Ablehnung

Interessierte Kreise: DJS, VSPB, EKM

Parteien: SVP

Gemäss der EKM und den DJS soll es nicht möglich sein, die zugriffsberechtigten Personengruppen auf Verordnungsstufe beliebig zu erweitern. Die DJS sind der Ansicht, dass die Formulierung „die die Identität einer Person prüfen müssen“ zu generell gefasst ist.

Zu Absatz 2 vertritt der VSPB die Ansicht, dass die Einsicht in den Ausweis ohne Zugriff auf die biometrischen Daten genügen sollte. Ansonsten sei die Polizei beizuziehen. Der VSPB macht darauf aufmerksam, dass eine ausgebildete Polizeieinsatztruppe, die Bahnpolizei etc. sich der Bedürfnisse der Transportunternehmen annehmen kann. Generell ist der VSPB der Meinung, dass dieser Absatz gestrichen werden kann.

Weitere Bemerkungen

ZH, der SGeV sowie der VSPB schlagen vor, dass es neben den kantonalen auch den regionalen kommunalen Polizeibehörden ermöglicht werden sollte, für Personenkontrollen die auf dem Datenchip gespeicherten Daten zu lesen. Artikel 102b Absatz 1 Buchstabe b müsste dahingehend ergänzt werden.

Betreffend die Aussage, dass der Ausländerausweis kein Identitätsdokument darstellt, hält ZH fest, dass im Hinblick auf die Frage der Strafbarkeit bei der Fälschung der Ausweise folgender Unterschied gemacht wird: „Wissentlich falsche Personalienangaben stellen beim Ausländerausweis N für Asylsuchende kein Fälschungsdelikt dar, wohingegen bei den übrigen ausländerrechtlichen Ausweisen (L, B, C, G und F) eine Ausländerin oder Ausländer sich eines Fälschungsdeliktes im Sinne des StGB strafbar macht, wenn er oder sie, sei es durch falsche Namens- oder Nationalitätsangabe, sich diesen Ausweis erschleicht.“