Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/24: Bericht über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Einführung der Biometrie im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 19 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 3Fedlex · Ergebnisbericht
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
I. Allgemeiner Teil
1. Gegenstand der Vernehmlassungsvorlage
1.1 Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 380/2008
Durch die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 20081 werden in den Aufenthaltstiteln für Ausländerinnen und Ausländer biometrische Daten eingeführt. Die Biometrie umfasst die Speicherung eines oder mehrerer physischer Merkmale einer Person (Fingerabdrücke, Gesichtsbild) auf einem Datenträger (Chipkarte, Strichcode oder einfaches Dokument) zur Feststellung, ob eine Person, die ein Dokument mit sich führt, auch wirklich dessen Inhaberin ist. Die neue Verordnung sieht ausserdem vor, dass die einheitlichen Aufenthaltstitel nur noch als eigenständige Dokumente in zwei verschiedenen «Kreditkarten»-Formaten ausgestellt werden dürfen, die in Anhang I der Verordnung beschrieben werden.
Gemäss der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 wird der einheitliche Aufenthaltstitel biometrisch; auf einem Datenchip müssen ein Gesichtsbild sowie zwei Fingerabdruckbilder der Inhaberin oder des Inhabers gespeichert sein. Nur wenn die Vorlage des Aufenthaltstitels nach innerstaatlichem Recht vorgeschrieben ist, werden die biometrischen Merkmale in Aufenthaltstiteln zur Überprüfung der Echtheit des Dokuments und der Identität der Inhaberin oder des Inhabers mittels abgleichbarer Merkmale verwendet.
Die Verordnung (EG) Nr. 1030 /2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige ist eine direkt anwendbare Verordnung. Diese Bestimmungen müssen nicht zwingend in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Mit der Einführung der Biometrie müssen trotzdem gewisse Änderungen im Bundesgesetz vom 16. Dezember 20052 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) und im Bundesgesetz vom 20. Juni 20033 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA) vorgenommen werden. Insbesondere empfiehlt es sich zu erwähnen, dass ein biometrischer Ausweis für Ausländerinnen und Ausländer ausgestellt werden kann. Um die Arbeit der Behörden zu erleichtern und die Anzahl Erfassungen biometrischer Daten zu reduzieren, ist es des Weiteren wünschenswert, die für die Ausstellung eines Ausweises bestimmten biometrischen Daten zur eventuellen Wiederverwendung aufzubewahren. Eine Bestimmung, welche die Aufbewahrung der Daten im Rahmen der Ausstellung eines biometrischen Ausländerausweises erlaubt, fehlt im AuG zurzeit.
1.2 Weitere Änderungen des BGIAA und des AuG
Im AuG müssen zwei Änderungen vorgenommen werden, die nicht mit der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 zusammenhängen. Diese betreffen die Sanktionen bei Verletzung der Sorgfaltspflicht der Transportunternehmen (Art. 120a Abs. 3 AuG) und die Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen (Art. 104 Abs. 2 AuG).
Auch im BGIAA erfolgen einige Änderungen, die nicht mit der Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 zusammenhängen. Deshalb sind diese Änderungen ebenfalls in einem separaten Erlass aufgeführt. Das BGIAA muss im Rahmen der Einführung des Informationssystems der Empfangs- und Verfahrenszentren und der Unterkünfte an den Flughäfen (MI-DES)4 angepasst werden. Die für den Asylbereich zuständige Behörde ist befugt, die biometrischen Daten der Asylsuchenden zu erheben (Art. 22 Abs. 1 AsylG). Der Zweck von MIDES besteht darin, einen elektronischen Zugriff auf bestimmte Daten – insbesondere biometrische
1 ABl. 115 vom 29. April 2008, S. 1
2 SR 142.20
3 SR 142.51
4 Vgl. Bericht über die Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 19. Dezember 2008.