Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/24: Bericht über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Einführung der Biometrie im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 19 Seiten
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
II. Besonderer Teil
1. Vorbemerkung
Der besondere Teil stellt die Meinungen der an der Vernehmlassung Beteiligten für jeden Artikel dar. Werden in einer Stellungnahme ein oder mehrere Artikel abgelehnt, werden diese in der Rubrik Ablehnung erfasst. Wird eine Bestimmung gutgeheissen, wird die Stellungnahme unter Zustimmung aufgeführt. Wird eine Bestimmung akzeptiert, jedoch mit ergänzenden Vorschlägen versehen, erscheinen diese ebenfalls unter Zustimmung. Werden in einer Stellungnahme einige Artikel abgelehnt, andere jedoch kommentarlos übergangen, wird davon ausgegangen, dass die nicht kommentierten Artikel gutgeheissen werden.
2. Anpassungen im Ausländergesetz (AuG) gestützt auf den Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Einführung der Biometrie im Ausländerausweis
2.1 Art. 41 Abs. 4, 5 (neu) und 6 (neu)
4 Der Ausweis kann mit einem Datenchip versehen werden. Dieser enthält das Gesichtsbild, die Fingerabdrücke der Inhaberin oder des Inhabers und die in den maschinenlesbaren Zeilen enthaltenen Daten.
5 Der Bundesrat legt fest, welche Personen über einen Ausweis mit Datenchip verfügen und welche Daten darauf gespeichert werden müssen.
6 Das Bundesamt legt die Form und den Inhalt des Ausweises fest. Es kann die Ausfertigung der Ausweise teilweise oder ganz Dritten übertragen.
Zustimmung
Kantone: JU, FR, GE, TI, VS, SH, GR, TG, SO, NW, GL, AG, UR, SG, LU, SZ, OW, ZH, BL, ZG, AR, VD, AI, BS, NE
Interessierte Kreise: SGB, CP, SSV, SAV, FER, FIMM, EKM, SVEK, SGeV, EZV, ASA, SGV Parteien: SP, CSP, FDP.Die Liberalen
GE schlägt vor, in Artikel 41 Absatz 4 die Unterschrift als biometrisches Merkmal der Inhaberin oder des Inhabers des Ausweises zu erwähnen.
FIMM versteht nicht, warum nur ein Teil der in der Schweiz lebenden Bevölkerung einen biometrischen Ausweis haben soll. Dies spricht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.
Zu Absatz 5: Es ist für SO nicht klar, ob auch vorläufig Aufgenommene und EU-Bürger einen biometrischen Ausweis erhalten. ZH ist der Ansicht, dass Absatz 5 keine Klarheit darüber schafft, welche Personen künftig einen Ausländerausweis mit biometrischen Daten erhalten werden.
Der SVEK schlägt die Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen vor, welche mit einer Schweizer Partnerin oder einem Schweizer Partner verheiratet sind. Für sie sollen die gleichen Regelungen gelten wie für Drittstaatsangehörige, welche mit einer Partnerin oder einem Partner aus der EU/EFTA verheiratet sind. Weiter schlägt die SVEK vor, vorläufig Aufgenommenen (F) ebenfalls einen biometrischen Ausländerausweis auszustellen.