Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten

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überprüft. Die eigentlichen Abklärungen der Eignung von Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern als Pflegeeltern erfolgt durch die Platzierungsorganisation, die nach erfolgter Prüfung des Gesuchs zuhanden der bewilligenden Behörde einen Antrag stellt. Sie beaufsichtigt auch die bewilligten und von ihr angestellten Pflegeeltern und führt die individuelle Eignungsabklärung durch, d.h. die Abklärung, ob ein bestimmtes Kind zu bestimmten Pflegeeltern passt (sogenanntes „Matching“). Das individuelle Betreuungsverhältnis wird zwar von der Platzierungsorganisation begleitet und unterstützt, die Aufsicht darüber kommt indessen derjenigen Person oder Behörde zu, welche den Platzierungsentscheid getroffen hat. Dadurch wird gewährleistet, dass eine externe Beaufsichtigung der Pflegeeltern via die Aufsicht über das individuelle Betreuungsverhältnis stattfindet.

Die Wahrnehmung derart vielfältiger Aufgaben durch eine Platzierungsorganisation wird namentlich bei der zentralen kantonalen Behörde sowie der Kindesschutzbehörde zu einer nicht unbedeutenden Entlastung führen. Mit Blick auf die doch beachtliche Verantwortung, die eine Behörde mit der Erteilung der Bewilligung an eine Platzierungsorganisation übergibt, erklärt sich die Bestimmung von Artikel 78 Absatz 1 VE KiBeV, die vorsieht, dass Platzierungsorganisationen nur durch die zentrale kantonale Behörde bewilligt werden dürfen. Dies bedeutet, dass bis zu deren Einsetzung keine Bewilligungen an Platzierungsorganisationen erteilt werden können.

Bietet eine Platzierungsorganisation auch Betreuungsplätze im Ausland an, so hat sie zusätzlich die Bestimmungen über die Platzierung von Kindern im Ausland (Art. 63 ff. VE Ki-BeV) zu beachten.

3.8.2 Vermittlungstätigkeit

Der Vorentwurf befreit die Vermittlungstätigkeit zwar von einer Bewilligungspflicht, beschränkt diese Tätigkeit aber gleichzeitig auf die Vermittlung von Betreuungsplätzen in bewilligten und beaufsichtigten Familien oder Einrichtungen in der Schweiz (Art. 8 Abs. 1 Bst. d VE KiBeV). Eine Vermittlungstätigkeit mit Bezug auf Betreuungsplätze, die sich im Ausland befinden, ist angesichts der damit verbundenen Problematik ausschliesslich Platzierungsorganisationen vorbehalten. Soll somit eine Vermittlungstätigkeit auf das Ausland ausgedehnt werden, hat sich die Person oder Organisation um die entsprechende Zulassung als Platzierungsorganisation zu bemühen. Die an eine solche Organisation gestellten fachlichen und organisatorischen Anforderungen bieten gerade bezüglich der heiklen, weil oft weniger gut zu beaufsichtigenden Auslandplatzierungen mehr Gewähr für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.

Nicht zum Tätigkeitsfeld der Vermittlerin oder des Vermittlers gehören die individuelle Eignungsabklärung und damit die eigentliche Platzierung des Kindes. Diese Bereiche sind der Entscheidträgerin bzw. dem Entscheidträger vorbehalten – sie oder er trägt dafür auch die Verantwortung. Nehmen somit Kindesschutzbehörden oder Eltern die Dienste einer Vermittlerin oder eines Vermittlers in Anspruch, tragen sie die Verantwortung dafür, dass die vermittelten Betreuungsplätze geeignet sind, Kinder mit den Bedürfnissen der zu platzierenden Kinder aufzunehmen. Sie haben auch das individuelle Betreuungsverhältnis zu begleiten und zu beaufsichtigen. Da die Vermittlungstätigkeit auf bewilligte und beaufsichtigte Familien und Einrichtungen beschränkt ist, liegt es im ganz eigenen Interesse der Vermittlerin oder des Vermittlers, dafür besorgt zu sein, keine unbewilligten und/oder unbeaufsichtigten Betreuungsplätze zu vermitteln.