Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten
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rechtfertigen. Die Abklärung der Verhältnisse einer Platzierungsorganisation stellt damit auch hohe Anforderungen an die fachlichen Fähigkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Behörde.
Absatz 3 ermächtigt die kantonale Behörde, Gesuche von Personen als Pflegeeltern, die vorgängig durch eine Platzierungsorganisation geprüft wurden, in einem summarischen Verfahren zu prüfen und zu bewilligen. Die Prüfung solcher Gesuche und die Antragstellung an die zuständige Behörde um Bewilligung ist eines jener Rechte, die mit der Bewilligung einer Platzierungsorganisation verbunden sind (vgl. Art. 44). Die Möglichkeit der Beschränkung auf ein summarisches Verfahren kann zu einer erheblichen Entlastung der kantonalen Behörde führen. Allerdings darf sie sich nicht auf den Antrag stützen und diesen in einem summarischen Verfahren bewilligen, wenn Zweifel bezüglich des Resultats der Abklärungen der Platzierungsorganisation bestehen oder sogar Zweifel an den Gesuchstellenden aufkommen. In diesem Fall muss das Gesuch einer ordentlichen Prüfung durch die kantonale Behörde unterzogen werden. Krankt das Gesuch an einem behebbaren Mangel, kann allenfalls auch dessen Rückweisung zur Verbesserung und/oder Ergänzung an die Platzierungsorganisation in Betracht gezogen werden.
Art. 11 Bewilligungsentscheid
Die kantonale Behörde gemäss Artikel 3 Absatz 1 entscheidet ausnahmslos über alle Gesuche um Erteilung einer Bewilligung als Pflegeeltern, zum Betrieb einer Vollzeiteinrichtung oder für eine Platzierungsorganisation. Bewilligungen für Tageseltern oder Tageseinrichtungen bewilligt sie nur, sofern der Kanton diese Aufgabe keiner anderen geeigneten Behörde übertragen hat (Art. 3 Abs. 4). Der Entscheid ist zu begründen; die entscheidleitenden Überlegungen müssen ersichtlich sein, um die nötige Nachvollziehbarkeit des Entscheids zu gewährleisten.
Die Personen, deren Gesuch bewilligt wird, sind über ihre Rechte und Pflichten zu informieren. Insbesondere kann Ihnen später unter Umständen kein Fehlverhalten vorgeworfen werden, wenn sie nicht darüber in Kenntnis gesetzt wurden, dass sie beispielsweise wesentliche Änderungen ihrer Verhältnisse der kantonalen Behörde zu melden haben und dieser Pflicht in der Folge nicht nachkommen. Rechte und Pflichten bilden daher Teil der Bewilligung (vgl. Art. 18, 21, 25, 29 und 33).
Wird eine Bewilligung auf Probe erteilt (Abs. 3), muss die Probezeit angemessen angesetzt und in der Bewilligung erwähnt sein. Die Probezeit sollte nicht länger als sechs Monate dauern, um beispielsweise die Tages- oder Pflegeeltern nicht über lange Zeit im Ungewissen zu belassen. Von befristeten Bewilligungen und solchen auf Probe ist im Übrigen zurückhaltend Gebrauch zu machen. Bei Zweifeln an der Eignung von Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern ist deren Gesuch auf jeden Fall abzulehnen.
Art. 12 Änderung der Bewilligung
Die Überprüfung einer Bewilligung und ihre allfällige Anpassung gehen in der Regel auf Meldungen zurück, zu denen die Tages- und Pflegeeltern (Art. 37), Einrichtungen (Art. 42) und Platzierungsorganisationen (Art. 52), aber auch Behörden (Art. 71) verpflichtet sind, sobald es sich um wesentliche Änderungen handelt, welche die Voraussetzungen der Bewilligung berühren.