Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten
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Art. 9 Betreuungsverbot
Diese Bestimmung ist allgemein auf Betreuungsverhältnisse anwendbar, die von Gesetzes wegen keiner Bewilligungspflicht unterstehen. Sie ist ein Rettungsanker, eine Art „escape clause“, die es ermöglicht, in jeder Situation einzugreifen, in der das Kindeswohl gefährdet ist. Dies ist ausnahmslos dann der Fall, wenn ungeeignete Personen ein Kind betreuen oder die Verhältnisse als solche ungenügend sind. Eine entsprechende Bestimmung findet sich auch im aktuellen Recht (Art. 1 Abs. 2 PAVO). Von solchen Situationen erhalten die Behörden meist durch Zufall oder durch Meldung Dritter (vgl. Art. 71 Abs. 1) Kenntnis.
Art. 10 Prüfung des Gesuchs
Die kantonale Behörde hat die Verhältnisse einer Gesuchstellerin oder eines Gesuchstellers genau abzuklären. Gerade mit Blick auf die Betreuung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen oder solchen in einer Krisensituation ganz allgemein ist auch zu prüfen, ob sich die Tages- oder Pflegeeltern bzw. die Einrichtungen und Platzierungsorganisationen für die Betreuung oder Platzierung solcher Kinder eignen. Dabei geht es nicht um aussergewöhnliche oder gar seltene Bedürfnisse. Es genügt, die Prüfung mit Blick auf Kinder vorzunehmen, die aus schwierigeren Verhältnissen kommen, die möglicherweise sogar an psychischen Problemen oder einer diagnostizierten Störung wie AD(H)S (Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Syndrom) leiden. Die Abklärung soll zeigen, ob beispielsweise die Betreuungspersonen damit auch in fachlicher Hinsicht umgehen können und den erhöhten Betreuungsaufwand zu leisten vermögen. Sind die eingereichten Unterlagen und Angaben zu wenig aussagekräftig oder lassen sie sogar Zweifel an der Eignung aufkommen, darf die Behörde die Bewilligung erst erteilen, wenn das Gesuch vollständig ist oder die Zweifel ausgeräumt werden konnten. Verfügt die Behörde in einem bestimmten Bereich selber nicht über die nötigen Fachkenntnisse, ist sie verpflichtet, eine Expertin oder einen Experten beizuziehen (Abs. 2).
Angesichts der besonderen Intensität der Vollzeitbetreuung sind die Behörden gehalten, die Verhältnisse von Pflegeeltern und Vollzeiteinrichtungen sehr genau abzuklären. Müssen bereits aufgenommene Kinder anderweitig untergebracht werden, weil sich beispielsweise die gesuchstellenden Personen als Pflegeeltern letztlich doch nicht eignen, wird eine solche Umplatzierung von den Kindern in der Regel als traumatisierender empfunden als bei einem Wechsel der Tageseltern. Im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung dürfen daher keine Zweifel an der Eignung von Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern bestehen, die sich als Pflegeeltern bewerben oder um die Bewilligung für den Betrieb einer Vollzeiteinrichtung nachsuchen.
Was Platzierungsorganisationen im Speziellen anlangt, ist ein Augenschein vor Ort nicht zwingend, zumal in deren Räumlichkeiten keine Kinder betreut werden. Allerdings kann es angezeigt sein, sich von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Organisation ein persönliches Bild zu machen oder spezialisierte Fachpersonen zuzuziehen, wenn Fragen offen sind, welche die zuständige Behörde nicht befriedigend zu beantworten vermag, oder wenn Abklärungen notwendig sind, die üblicherweise einer Expertin oder einem Experten anvertraut werden. Bei derart weitreichenden Kompetenzen, wie sie die zentrale kantonale Behörde mit der Erteilung der Bewilligung an eine Platzierungsorganisation übergibt (vgl. Kapitel 3, 4. Abschnitt VE KiBeV), muss sichergestellt sein, dass diese Kompetenzen auch im Sinn und Geist der KiBeV, d.h. letztlich zum Wohl der betreuten Kinder, ausgeübt werden. Grosse Aufmerksamkeit verlangt daher nicht nur die Abklärung der Verhältnisse, sondern auch die spätere Beaufsichtigung einer Platzierungsorganisation. Nur wenn beide auf einem qualitativ hochstehenden Niveau erfolgen, ist die Übergabe derart weitreichender Kompetenzen zu