Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten

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Art. 13 Entzug der Bewilligung

Sobald die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr erfüllt sind und festgestellte Mängel nicht behoben werden können, hat die kantonale Behörde die Bewilligung zu entziehen. Der Entzug der Bewilligung ist immer ultima ratio, wenn andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder zum Vornherein klar ist, dass sie keinen Erfolg bringen werden.

Zum Entzug einer Bewilligung führen in der Regel nur gravierende Mängel oder nicht entschuldbares Fehlverhalten. Eine einmalige Entgleisung sollte in der Regel zu einer blossen Verwarnung führen, berechtigt aber wohl nur in besonderen Fällen gleich zum Entzug der Bewilligung. Gibt eine Tagesmutter beispielsweise in einem entschuldbaren emotionalen Gemütszustand dem Kind eine Ohrfeige, wäre der Entzug der Bewilligung unverhältnismässig. Gehört eine solche Handlung jedoch zum üblichen Erziehungsstil von Betreuungspersonen oder Einrichtungen, von dem sie auch nach entsprechenden Aufforderungen und einem allfälligen Besuch einschlägiger Kurse nicht ablassen, ist der Entzug der Bewilligung die einzig richtige Massnahme. Handelt es sich um eine Betreuungsperson in einer Einrichtung, kann deren Entlassung gefordert werden; ein Entzug der Bewilligung wäre jedoch unumgänglich, sollte sich die Einrichtung zu diesem Schritt nicht entschliessen können.

Ein Entzug der Bewilligung kann auch die einzige Lösung darstellen, wenn sich die Verhältnisse der Tages- oder Pflegeeltern dauerhaft derart verändern, dass die Voraussetzungen für das Weiterbestehen der Bewilligung nicht mehr gegeben sind, d.h. wenn der Grundsatz von Artikel 5 verletzt wird. Eine schwere Pflichtverletzung, die einen Entzug der Bewilligung einer Platzierungsorganisation zu rechtfertigen vermag, wäre zum Beispiel die Unterlassung genauer Abklärungen der Verhältnisse zukünftiger Pflegeeltern und damit eine mangelhafte Antragstellung an die kantonale Behörde sowie keine oder eine äusserst mangelhafte Beaufsichtigung der angestellten Pflegeeltern.

Der Entzug der Bewilligung setzt kein Verschulden voraus. Denn allein das Kindeswohl entscheidet darüber, ob eine Bewilligung erteilt wird, bestehen bleibt oder entzogen werden muss. Verknappen sich die Wohnverhältnisse einer Pflegefamilie, weil sie ein eigenes Kind bekommt oder weil sie die eigenen betagten Eltern bei sich aufnimmt und ein Wechsel in eine grössere Wohnung nicht möglich ist, liegt zwar kein Verschulden vor, dennoch muss die Bewilligung entzogen werden, wenn die Verhältnisse nicht mehr dem Wohl der eigenen Kinder der Familie oder dem des betreuten Kindes entsprechen.

Insbesondere wenn es um den Entzug der Bewilligung für eine der beiden Formen der Vollzeitbetreuung geht, gilt es zu berücksichtigen, dass ein solcher Entzug immer zu einer Umplatzierung eines oder mehrerer Kinder führt, was nicht ohne Not in Kauf genommen werden sollte. Die Entscheidung kann nur aufgrund einer Interessenabwägung im Einzelfall getroffen werden.

Muss ein Entzug der Bewilligung in Betracht gezogen werden, hat die kantonale Behörde zu prüfen, ob die bei einer Platzierungsorganisation angestellten Pflegeeltern allenfalls von einer anderen Platzierungsorganisation übernommen werden können oder ob sie als selbständige Pflegeeltern die bei ihnen platzierten Kinder weiterhin betreuen können. Eine solche Lösung wäre dann nicht möglich, wenn die Pflegeeltern die Voraussetzungen für die Bewilligung gar nicht erfüllen, d.h. wenn die Platzierungsorganisation beispielsweise aufgrund falscher Angaben in ihrem Antrag zuhanden der kantonalen Behörde die Bewilligung des Gesuchs erschlichen hat. In einem solchen Fall bliebe als einzige Möglichkeit nur die sofortige Umplatzierung der betreuten Kinder.

Ist der Entzug der Bewilligung unumgänglich und liegt Gefahr im Verzug, kann die kantonale Behörde, unter entsprechender Information der Personen und Behörden, welche den Platzierungsentscheid getroffen haben, die Kinder unverzüglich anderswo unterbringen (Abs. 4). Ist