Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten

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die Umplatzierung nicht derart dringend, überlässt sie diese dagegen der gesetzlichen Vertretung oder der Kindesschutzbehörde (Abs. 3).

Art. 14 Widerruf der Bewilligung

Diese Bestimmung bedarf keiner zusätzlichen Erläuterung.

1.2.2 2. Abschnitt: Tagesbetreuung

1.2.2.1 1. Unterabschnitt: Tageseltern

Art. 15 Anzahl Kinder

Von der Betreuung in Einrichtungen grenzt sich diejenige bei Tageseltern durch die Anzahl der betreuten Kinder ab. Der Kritik der Kantone und interessierten Kreise am geltenden Recht trägt Artikel 15 des Vorentwurfs Rechnung, indem er festlegt, wie viele Kinder Tageseltern höchstens betreuen dürfen. Dabei ist die Anzahl nach oben begrenzt, nicht jedoch nach unten. Nehmen die Tageseltern Kinder auf, die, aus welchen Gründen auch immer, aufgrund besonderer Bedürfnisse einen erhöhten Betreuungsaufwand mit sich bringen, muss dies bei der Festlegung der Anzahl Kinder, welche die Tageseltern insgesamt betreuen darf, berücksichtigt werden (Abs. 2). Dies soll sie vor Überforderung schützen und damit dem Wohl der betreuten Kinder dienen.

Art. 16 Voraussetzungen der Bewilligung

Diese Bestimmung enthält die Mindestanforderungen an die Eignung von Tageseltern. Die Kantone können gemäss Artikel 4 Absatz 4 zusätzliche Anforderungen stellen. Basis bildet dabei die Gewährleistung des Kindeswohls. Danach ist zu beurteilen, ob beispielsweise die Wohnverhältnisse oder die Fähigkeiten im Umgang mit Kindern von Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern genügen. So ist nicht zu befürworten, wenn sich jemand als Tagesmutter oder –vater bewirbt, der schon mit den eigenen Kindern überfordert ist, oder wenn durch die Aufnahme fremder Kinder das Wohl der eigenen gefährdet würde (Abs. 1 Bst. b). Das kann der Fall sein, wenn die Tageseltern beispielsweise ein behindertes Kind betreuen müssen, das einen sehr hohen Betreuungsaufwand erfordert. Als Voraussetzung wird auch eine gesicherte wirtschaftliche Grundlage verlangt. Damit soll der Gefahr begegnet werden, dass sich jemand nur aus finanziellen Gründen bewirbt.

Wenn im Allgemeinen auch keine besondere Ausbildung für die Betreuung von Kindern durch Tageseltern notwendig ist, so kann für die Betreuung von Kindern, die eines besonderen Schutzes oder einer besonderen Betreuung bedürfen, entsprechende Kenntnisse und allenfalls sogar entsprechende Erfahrung von den Tageseltern verlangt werden (Abs. 2). Diese fachlichen Kenntnisse müssen nicht unbedingt bereits zum Zeitpunkt der Eingabe des Gesuchs vorhanden sein. Es genügt, wenn die Tageseltern nachträglich entsprechende Kurse besuchen. Die bewilligende und auch die platzierende Behörde haben auf diesen fachlichen Kenntnissen zu bestehen, wenn sie für die Betreuung bestimmter Kinder unerlässlich erscheinen.

Art. 17 Gesuch

Die Bestimmung zählt detailliert die Angaben und Belege auf, welche das Gesuch mindestens enthalten muss. Die Kantone können weitere Angaben oder Belege verlangen oder auch präzisieren, welchen Anforderungen die einzureichenden Unterlagen im Einzelnen zu