Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten
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genügen haben.
Art. 18 Bewilligung
Die Bewilligung hat alle Angaben zu enthalten, die für die zukünftigen Tageseltern wichtig sind. Dazu gehören auch ihre Rechte und Pflichten. Auf die entsprechenden Bestimmungen der KiBeV (3. Kapitel) darf die Behörde, welche die Bewilligung erteilt, nicht einfach nur hinweisen, sondern sie muss genau aufführen, beispielsweise welche statistischen Angaben jährlich an die vom Kanton bezeichnete Behörde (Art. 69 Abs. 3) zu übermitteln sind. Die bewilligende Behörde kann die Tageseltern auch anweisen, Kurse zu besuchen und sich fachliche Kenntnisse anzueignen, die für die Betreuung von Kindern nötig sind (Bst. c). Eine solche Verpflichtung ist auch nachträglich noch möglich, wenn die Behörde bei ihrer Aufsicht Mängel bei der Betreuung feststellt, die auf mangelnde Kenntnisse zurückzuführen sind. In der Bewilligung festzuhalten ist auch die Anzahl der Kinder, die Tageseltern aufnehmen dürfen. Stellt sich später heraus, dass sich die Verhältnisse geändert haben und die einmal festgelegte Anzahl Kinder den Umständen nicht mehr entspricht, muss die Bewilligung entsprechend angepasst werden (Art. 12).
Von Bedeutung ist die Angabe über Kinder mit besonderen Bedürfnissen. Dazu zählen auch Kinder mit körperlichen oder geistigen Behinderungen. Wird bereits bei der Abklärung der Verhältnisse einer Bewerberin oder eines Bewerbers geprüft, ob eine Wohnung rollstuhlgängig ist oder ob die Tagesmutter auch mit einer leichteren geistigen Behinderung eines Kindes umgehen kann, erleichtert dies zukünftige Platzierungen, indem nicht erst im Zeitpunkt der Aufnahme eines Kindes abgeklärt werden muss, ob sich die Tageseltern grundsätzlich dafür eignen. Eine intensivere individuelle Eignungsabklärung als bei Kindern, die keiner besonderen Betreuung bedürfen, wäre sodann nur noch dort nötig, wo es sich um die Aufnahme eines Kindes mit Bedürfnissen handelt, die eher selten sind und mit deren Auftreten man in der Regel nicht rechnen muss.
Verstossen die Tageseltern in der Folge gegen die Bewilligung, indem sie beispielsweise mehr Kinder aufnehmen, als in der Bewilligung erlaubt sind, oder Kinder eines Alters aufnehmen, für das die Bewilligung nicht erteilt wurde, führt dies zu einer Bestrafung gemäss Artikel 72 und allenfalls auch zum Entzug der Bewilligung.
1.2.2.2 2. Unterabschnitt: Tageseinrichtungen
Art. 19 Voraussetzungen der Bewilligung
Gemäss Artikel 15 Absatz 3 untersteht den Bestimmungen für Tageseinrichtungen, wer mehr als vier fremde Kinder betreuen will. Angesichts der höheren Anzahl betreuter Kinder werden an den Betrieb einer Einrichtung höhere Anforderungen gestellt. Dies gilt mit Bezug auf die Anzahl notwendiger Betreuungspersonen ebenso wie bezüglich der Grösse der Räume, in denen sich die Kinder aufhalten werden. Entsprechend sind grundlegende Angaben über die Art des Betriebes in einem Konzept festzuhalten (Abs. 1 Bst. c). Auch eine gesicherte wirtschaftliche Grundlage (Abs. 1 Bst. d) gehört zu den Bewilligungsvoraussetzungen. Es macht keinen Sinn, jemandem eine Bewilligung für eine Tageseinrichtung zu erteilen, dessen Mittel für den Betrieb einer solchen Einrichtung nicht ausreichen werden.
Anders als von Tageseltern kann von der Leitung einer Einrichtung sowie von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Betreuungsfunktionen die notwendige fachliche Ausbildung sowie angemessene pädagogische Fähigkeiten erwartet werden. Eltern, die ihre Kinder in eine Tageseinrichtung geben, haben einen Anspruch darauf, dass diese von qualifizierten Personen betreut werden. Dies gilt umso mehr, je mehr Kinder in einer Einrichtung betreut werden,