Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten
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Art. 57 Unentgeltlichkeit
Die Bestimmung will Tages- und Pflegeeltern, deren Entgelt meist ohnehin nicht allzu grosszügig bemessen ist, finanziell entlasten, indem ihnen keine Kosten aus der Aufsicht entstehen sollen. Dies kann aber nur gelten, solange sie sich bemühen, den an sie rechtmässig gestellten Anforderungen zu genügen. Grobfahrlässig oder gar vorsätzlich verursachter und in keiner Weise entschuldbarer Mehraufwand bei der Aufsichtstätigkeit soll hingegen den Verursacherinnen und Verursachern in Rechnung gestellt werden können.
1.5 5. Kapitel: Internationale Verhältnisse
1.5.1 1. Abschnitt: Betreuung von Kindern mit ausländischem Wohnsitz durch Pfle-
geeltern in der Schweiz
Art. 58 Aufnahme ausländischer Kinder mit Wohnsitz im Ausland
Absatz 1 findet sich bereits im geltenden Recht (Art. 6 PAVO). Ausgangslage dieser Bestimmung war eine Situation, wie sie so heute kaum mehr vorkommt. Man dachte an Personen, die Kinder in Adoptionsabsicht in die Schweiz bringen, ohne vorgängig die notwendige Bewilligung eingeholt zu haben. Heute geht es eher um verwandte Kinder oder allenfalls Kinder von Freunden aus dem Ausland, die in der Schweiz aufgenommen werden sollen, beispielsweise weil sich die Eltern eine bessere Ausbildung erhoffen oder weil niemand im Heimatland da ist, um das Kind zu betreuen. Soll ein ausländisches Kind mit Wohnsitz im Ausland von Pflegeeltern in der Schweiz aufgenommen werden, sind nicht nur die Voraussetzungen gemäss Artikel 5-7 und 22-25 zu erfüllen, es muss auch ein besonderer Grund vorliegen, warum das Kind in der Schweiz betreut werden soll. Ein solcher Grund könnte beispielsweise darin liegen, dass die Eltern des Kindes im Ausland verstorben sind und die einzige Verwandte, die es noch hat, in der Schweiz lebt.
Mit dem Gesuch um Erteilung der Bewilligung gemäss Artikel 24 sind zusätzlich zwei schriftliche Erklärungen einzureichen: Die eine Erklärung enthält die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung des Kindes zur Platzierung in der Schweiz sowie den Zweck dieser Unterbringung (Abs. 3 Bst a). Die andere Beilage enthält die Erklärung, wonach der Unterhalt des Kindes für die Dauer seines Aufenthaltes in der Schweiz gesichert ist (Abs. 3 Bst. b). Der Staat soll nicht für ausländische Kinder aufkommen müssen, die Personen freiwillig in die Schweiz holen. Mit Bezug auf diese spezielle Aufnahme von ausländischen Kindern mit Wohnsitz im Ausland wird die Bewilligung somit kind- und nicht familienbezogen erteilt. Deshalb haben die Pflegeeltern, denen bereits eine Bewilligung zur Aufnahme von Kindern erteilt wurde, um eine weitere Bewilligung nachzusuchen, wenn sie ein ausländisches Kind aus dem Ausland aufnehmen wollen (Abs. 2).
Bei den speziellen Aufnahmegründen von Absatz 4 handelt es sich um eine zeitlich befristete Betreuung zwischen sechs Monaten und - je nach Ausbildung - mehreren Jahren, die mit dem Abschluss der Aus- oder Weiterbildung (Art. 27 AuG14), der medizinischen Behandlung (Art. 29 AuG) oder dem Ablauf der Anstellung als Au-Pair (Art. 32 AuG) endet. An die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch die kantonalen Ausländerbehörden werden noch weitere Anforderungen gestellt: In allen drei Fällen muss die Ausreise gesichert sein (medizinische Behandlung) bzw. sie ergibt sich aus dem Ablauf der auf höchstens zwei Jahre erteilten Aufenthaltsbewilligung (Au-Pair), oder sie muss mindestens gesichert erscheinen (Aus- und Weiterbildung). Dazu kommen noch gewisse finanzielle Vorgaben, die zu erfüllen sind.
14 SR 142 Bundesgesetz 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)