Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten

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Überlegungen die Begriffe "mündig" durch "volljährig" und "unmündig" durch "minderjährig" ersetzt.

2. Pflegekind:

Wie unter Ziffer 3.5.1 bereits erläutert wurde, soll vom Begriff "Pflegekind" Abstand genommen werden. Ein Pflegekind wäre im Übrigen nur dasjenige Kind, das aufgrund behördlicher Anordnung fremdbetreut würde. Damit müsste für Kinder, die auf freiwilliger Basis ausserhalb der Familie betreut werden, ein anderer Begriff gefunden werden. Eine solche Unterscheidung wäre, wie dargelegt, nicht nur diskriminierend, sondern würde die Gesetzesbestimmungen auch sehr umständlich erscheinen lassen, richten sich doch viele Bestimmungen sowohl an Kinder, die freiwillig, als auch an solche, die aufgrund einer behördlichen Anordnung fremdbetreut werden.

3. Kind/Kinder:

Kind ist ein Begriff, der im schweizerischen Recht keine einheitliche Definition kennt. Kind kann sowohl eine unmündige Person sein als auch der volljährige Erbe eines verstorbenen Elternteils. Es handelt sich dabei zudem um einen Begriff, der für eine Person zwischen 14 und 18 Jahren etwas befremdlich wirkt; man spricht eher von einer bzw. einem Jugendlichen. Artikel 11 der Bundesverfassung spricht denn auch von Kindern und Jugendlichen. Dennoch hat der Ausdruck den Vorteil, dass er, anders als die Begriffe unter den Ziffern 1 und 2, nicht negativ belastet ist. Er ist zudem geschlechtsneutral. Auch viele internationale Übereinkommen wie die UNO-Kinderrechtskonvention (KRK) oder das Haager Kindesschutzübereinkommen (HKsÜ), auf die sich die PAVO ausdrücklich (HKsÜ) oder implizit (KRK) bezieht, benützen, ungeachtet des tatsächlichen Alters der unmündigen Person, ausschliesslich den Begriff Kind oder Kinder. Zudem spricht auch die Gesetzesgrundlage zur KiBeV, das ZGB, von Kindern, aber nie von Jugendlichen.

Aus den unter Ziffer 3 dargelegten Gründen und angesichts des Umstands, dass sich die Bestimmungen der KiBeV ausschliesslich mit der Betreuung unmündiger Personen befasst und das Alter nur mehr bei der Betreuung durch Tageseltern von Bedeutung ist, hat die Begleitgruppe - auch mit Blick darauf, dass die Bestimmungen nicht unnötig schwerfällig klingen sollen - den Ausdruck Kind bzw. Kinder favorisiert. Daher verwendet der Vorentwurf konsequent die Begriffe "Kind" und "Kinder".

3.5.3 Tagesbetreuung

Der Begriff wird im heutigen Recht reduziert auf einen Teilaspekt in der Form der Tagespflege verwendet. Unter Tagespflege versteht man dabei die Betreuung eines Kindes unter 12 Jahren in einer Familie während des Tages (Stichwort: Tagesmutter).

Unter Tagesbetreuung werden heute alle Formen der Betreuung von Kindern ausserhalb der Familien während des Tages verstanden, unabhängig davon, ob die Betreuung durch eine Familie oder in einer Einrichtung erfolgt. Daher verwendet der Vorentwurf den Begriff durchgängig für beide Betreuungsformen. Die bisherige Tagespflege wird damit in der Form der Betreuung durch Tageseltern dem Begriff "Tagesbetreuung" zugeordnet. Diesem Begriff gegenüber steht die Vollzeitbetreuung. Abgrenzungskriterium ist die Tageszeit, während der die Betreuung erfolgt, insbesondere ob das Kind auch die Nacht in der Einrichtung oder Familie verbringt (vgl. im Einzelnen die Definitionen in Art. 2 VE KiBeV).

Ergänzend lässt sich feststellen, dass Tagesbetreuung hauptsächlich im Bereich der freiwilligen Fremdbetreuung erfolgt, während Vollzeitbetreuung mehrheitlich, aber nicht ausschliesslich, im Bereich der behördlich angeordneten Fremdbetreuung Anwendung findet. Im Interesse einer grösstmöglichen Flexibilität und Durchlässigkeit bei der Berücksichtigung der