Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten

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jeweiligen Umstände des Einzelfalles sowie im Hinblick auf das Kindeswohl sollte Vollzeitbetreuung aber auch im freiwilligen und Tagesbetreuung auch im behördlich angeordneten Bereich denkbar sein. Anzumerken bleibt jedoch, dass bei der Wahl der Betreuungsform nicht finanzielle Aspekte, sondern einzig und allein das Kindeswohl ausschlaggebend sein darf.

3.5.4 Vollzeitbetreuung

Der Begriff wird im heutigen Recht zwar nicht verwendet, liegt den entsprechenden Bestimmungen der PAVO aber zugrunde: Sowohl die Familienpflege oder die Aufnahme zur späteren Adoption als auch die Heimpflege sind Betreuungsformen, die auf Dauer ausgerichtet sind. Der Begriff wird im Vorentwurf als Oberbegriff in Abgrenzung zur Tagesbetreuung verwendet und umfasst eine regelmässige Betreuung in einer Familie oder einer Einrichtung sowohl tags- als auch nachtsüber an mindestens zwei Tagen und Nächten pro Woche. Damit wird die Intensität der Aufnahme nach unten begrenzt. Eine Mindestdauer der Betreuung, bei deren Überschreiten eine Bewilligungspflicht für Pflegeeltern besteht (Art. 4 PAVO; vgl. Ziff. 3.5.5), sieht der Vorentwurf nicht mehr vor. Die Betreuungsdauer wird vielmehr durch den Begriff der Regelmässigkeit abgelöst.

3.5.5 Betreuung in einer Familie: Tageseltern - Pflegeeltern

Der Vorentwurf verwendet den Begriff der Familienbetreuung oder Betreuung in einer Familie nicht, sondern spricht von Tageseltern und Pflegeeltern. Beide Betreuungsformen sind Teil der Betreuung in einer Familie und unterscheiden sich voneinander durch die Betreuungsart (Tages- oder Vollzeitbetreuung).

Während bei der meldepflichtigen Tagespflege des aktuellen Rechts die Betreuung eines Kindes unter 12 Jahren verstanden wird, ist unter der bewilligungspflichtigen Familienpflege die Betreuung eines Kindes, das noch schulpflichtig oder noch nicht 15 Jahre alt ist, in einer Familie sowohl tags- als auch nachtsüber während wenigstens dreier Monate oder auf unbestimmte Zeit zu verstehen. Das Kind verbringt in der Regel die ganze Woche inklusive der Wochenenden dort, erfasst werden aber auch "Wochenaufenthalter" (das Kind verbringt die Wochenenden nicht in der Pflegefamilie) oder nur "Wochenendaufenthalter".

Beide Kriterien für eine Unterstellung der Familienpflege unter die Bewilligungspflicht dienen heute nicht selten dazu, Kinder unter Umgehung des Geistes und Zwecks der PAVO in Familien zu platzieren, die keine Bewilligung haben und möglicherweise auch keine Bewilligung erhalten würden.

Der Vorentwurf sieht daher in beiden Punkten eine Änderung vor (zum Wegfall der Mindestdauer der Betreuung vgl. Ziff. 3.5.4): Das Alter der betreuten Kinder soll zukünftig nur mehr bei der Betreuung durch Tageseltern, nicht mehr aber bei derjenigen durch Pflegeeltern eine Rolle spielen. Die Bewilligungspflicht wird für die Betreuung von Kindern bei Pflegeeltern und in Einrichtungen auf die ganze Dauer der Minderjährigkeit erstreckt. Gerade beim heute nicht bewilligungspflichtigen Alter ab ca. 15/16 Jahren handelt es sich um eine Periode, die sehr viele Probleme und Konflikte mit sich bringen kann und eine intensive Abklärung und Überwachung des Betreuungsplatzes geradezu unumgänglich erscheinen lässt.

Die Anpassung führt in diesem Bereich zu einer Gleichstellung mit Vollzeiteinrichtungen, die keine Altersbegrenzung kennen, ab welcher die Bewilligungspflicht entfällt.

Wie schon unter aktuellem Recht soll auch gemäss Vorentwurf die Anzahl der aufgenommenen Kinder das Abgrenzungskriterium zur Betreuung in Einrichtungen bilden. Heute ist es