Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten
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den Kantonen überlassen, die Grenze zu definieren; die PAVO spricht lediglich von "mehreren" Unmündigen oder Kindern. Je nach Kanton liegt diese Zahl zwischen 3 und 6 Kindern. Neu sieht der Vorentwurf eine verbindliche Regelung vor, die aufgrund der Betreuungsart differenziert. So ist die Anzahl Kinder, die für die Tagesbetreuung aufgenommen werden dürfen, höher als für die Vollzeitbetreuung. Das hängt damit zusammen, dass die Belastung für die Pflegeeltern im Allgemeinen grösser ist und deren Leben umfassender ändert, wenn das fremde Kind vollzeitlich in die Familie integriert wird. Zudem handelt es sich bei der Vollzeitbetreuung meistens um Kinder, die aufgrund eines behördlichen Entscheids im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme in eine Pflegefamilie aufgenommen werden. Diese Kinder, die häufig aus schwierigen familiären Verhältnissen kommen oder die anderweitig mit Problemen zu kämpfen haben, bedürfen in vielen Fällen einer intensiveren Betreuung, so dass eine im Vergleich zur Betreuung durch Tageseltern geringere Zahl im Interesse sowohl der Pflegefamilie als auch der betreuten Kinder liegt. Eine Gefahr der Überforderung soll vermieden werden.
Mit der Erstreckung der Bewilligungspflicht auf die gesamte Dauer der Unmündigkeit, insbesondere im Bereich der Vollzeitbetreuung, und der Festlegung des Abgrenzungskriteriums zwischen der Betreuung in Familien und derjenigen in Einrichtungen entspricht der Vorentwurf den Vorschlägen der Kantone in der Vernehmlassung zur Revisionsbedürftigkeit der PAVO.
3.5.6 Betreuung in Einrichtungen
Unter die heutigen Bestimmungen über die Heimpflege fällt der Betrieb von Einrichtungen, die mehrere Unmündige oder Kinder unter 12 Jahren aufnehmen und betreuen. Dazu gehört heute sowohl die Betreuung von Unmündigen (nach neuem Erwachsenenschutzrecht: Minderjährige) in konventionellen Heimen oder in Kleininstitutionen in der Form der Vollzeitbetreuung, d.h. während des Tages und der Nacht, als auch die Betreuung von Kindern unter 12 Jahren in Tageseinrichtungen wie Kindertagesstätten oder Krippen.
Da der Begriff "Heim" nicht selten negative Assoziationen auslöst, wird im Vorentwurf nicht mehr von Heimen, sondern von Einrichtungen gesprochen. Diese Betreuungsform umfasst sowohl Heime im herkömmlichen Sinn, die auf eine Vollzeitbetreuung ausgelegt sind, als auch Einrichtungen der Tagesbetreuung wie Krippen oder Kindertagesstätten. Neu wird zudem geregelt, ab welcher Anzahl betreuter Kinder von Betreuung in Einrichtungen gesprochen wird. Da diese Zahl das Abgrenzungskriterium zwischen den zwei Betreuungsformen "Familie" (Tages-/Pflegeeltern) und "Einrichtung" bildet, steht sie in Beziehung zu jener Anzahl Kinder, die höchstens in einer Familie betreut werden dürfen.
3.6 Bewilligungspflicht
3.6.1 Allgemein
Anders als im Falle einer Heimbetreuung wird heute eine Bewilligung für die Aufnahme eines Kindes in die Familienpflege nur verlangt, wenn das Kind noch schulpflichtig oder noch nicht 15 Jahre alt ist und eine Betreuungsdauer von mehr als drei Monaten vorgesehen ist. Und Tagespflegeverhältnisse sind nur meldepflichtig, sofern Kinder unter 12 Jahren betreut werden. Auf Wunsch der Kantone und von im Bereich der Fremdbetreuung von Kindern tätigen Kreisen sieht der Vorentwurf neu eine Altersbegrenzung nur mehr im Bereich der Betreuung von Kindern durch Tageseltern vor, während die Mindestbetreuungsdauer ganz wegfällt. Wie von vielen Seiten kritisiert wurde, ist nicht einzusehen, warum Kinder in Einrichtungen, die unter die Heimbestimmungen fallen, einen umfassenderen Schutz, unabhängig von Alter und