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Vernehmlassung 2008/39: Bundesgesetz über eine Teilrevision des Zivilgesetzbuches, des Obligationenrechts und der Zivilprozessordnung (Nachrichtenlose Vermögenswerte) · 17 Seiten

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Auf Angaben eines Geldbetrages - neben Namen und Geburtsjahr des berechtigten Kunden - ist zu verzichten.

swissbanking: Im Hinblick auf die nötige Publikation wären Absatz 1 und 4 wie folgt zu präzisieren: "1 Liegt der letzte vom Finanzintermediär festgehaltene Kundenkontakt bei Inkrafttreten von Artikel 96a mehr als 30 Jahre zurück oder ist die Geschäftsbeziehung in diesem Zeitpunkt mindestens 30 Jahre alt und kein Kundenkontakt festgehalten, so entfällt die Pflicht zur Suche nach den Berechtigten und zur Anzeige an das für die Verschollenerklärung bzw. Aufhebung [einer juristischen Person] zuständige Gericht. Stattdessen liquidiert der Finanzintermediär oder, in seinem Auftrag und mit Zustimmung des Bundesrates, eine dazu geeignete Einrichtung nach öffentlicher Bekanntmachung den nachrichtenlosen Vermögenswert und liefert den Erlös dem Bund ab. Die öffentliche Bekanntmachung enthält, soweit verfügbar, Namen, Vornamen und Geburtsjahr der berechtigten Kunden (Vertragspartner); sie kann unterbleiben, wenn ein Vermögenswert oder der betroffene Kunde (Vertragspartner) als nachrichtenlos schon einmal Gegenstand einer Bekanntmachung war. Liquidation und Ablieferung des Erlöses sind spätestens fünf Jahre nach der Bekanntmachung abzuschliessen; bei Vermögenswerten, die Gegenstand einer früheren Bekanntmachung waren, sind die fünf Jahre ab Inkrafttreten dieser Bestimmung zu rechnen. [...]

4Mit der Ablieferung des Erlöses erlöschen die Ansprüche aller Rechtsinhaber auf die liquidierten Vermögenswerte und alle sich darauf beziehenden Pflichten des Finanzintermediärs endgültig.“ Ausserdem wäre Absatz 1 so zu ergänzen, dass nicht oder schwer liquidierbare Werte z.B. einer vom Staat bezeichneten Stelle abgeliefert oder vernichtet werden können (z.B. Fotos und persönliche Korrespondenzen, die z.B. in Schrankfächern aufbewahrt wurden).

SVV: Der Finanzintermediär soll in Bezug auf altrechtliche Fälle nicht schlechter gestellt werden als dies das Gesetz für neurechtliche Fälle vorsieht. Deshalb wird vorgeschlagen: "Die Pflicht zur Suche nach Berechtigten und zur Anzeige an das für die Verschollenerklärung zuständige Gericht entfällt, wenn bei Inkrafttreten von Artikel 96a: a. der letzte Kundenkontakt mehr als 30 Jahre zurückliegt. Der Finanzintermediär liquidiert in diesem Fall nach öffentlicher Bekanntmachung den nachrichtenlosen Vermögenswert und liefert den Erlös dem Bund ab. b. der Finanzintermediär nach Treu und Glauben davon ausgehen darf, dass der Anspruch des Gläubigers verjährt oder verwirkt ist."

Post: Es ist nicht realistisch, alle Kunden gemäss Artikel 96b VE-OR zu erreichen. Deshalb ist eine Übergangsbestimmung ins Auge zu fassen, wonach Meldungen im Zusammenhang mit nachrichtenlosen Vermögenswerten das Berufsgeheimnis nicht verletzen. Alternativ dazu könnte die Übergangsbestimmung dahingehend ergänzt werden, dass das in dieser Bestimmung beschriebene Verfahren noch für 30 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes Anwendung findet.

VSV: Der Vorentwurf berücksichtigt nicht, dass es den unabhängigen Vermögensverwaltern aufgrund der in der Regel auf Verwaltungshandlungen beschränkten Vollmachten gar nicht möglich ist, die nachrichtenlosen Vermögenswerte zu liquidieren und dem Bund abzuliefern. Solange der unabhängige Vermögensverwalter als direkter Stellvertreter des Kunden noch in Kontakt mit der Bank steht, tritt aus Sicht der Bank keine Nachrichtenlosigkeit ein.

Der Erlös hat vollumfänglich an die Kantone zu gehen (AG, AR, BS, BL, SH). Vorgeschlagen wird, Absatz 3 folgendermassen zu formulieren (FDK): "Der Erlös fällt vollumfänglich an die Kantone. Der Anteil wird auf die Kantone nach den gleichen Vor-