Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/39: Bundesgesetz über eine Teilrevision des Zivilgesetzbuches, des Obligationenrechts und der Zivilprozessordnung (Nachrichtenlose Vermögenswerte) · 17 Seiten
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1 Allgemein
Die Vernehmlassung über den Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches, des Obligationenrechts und der Zivilprozessordnung (Nachrichtenlose Vermögenswerte) dauerte vom 28. August 2009 bis zum 30. November 2009. Eingeladen dazu wurden die Kantone, die politischen Parteien und 46 interessierte Organisationen.
Geantwortet haben alle Kantone, fünf politische Parteien und 22 Organisationen. Neun Stellungnahmen stammen von Organisationen, die nicht offiziell zur Vernehmlassung eingeladen worden sind1.
Der Verband Schweizerischer Kantonalbanken und der Verband der Auslandsbanken in der Schweiz schliessen sich der Stellungnahme der Schweizerischen Bankiervereinigung an. Die economiesuisse verweist ergänzend ebenfalls auf diese Stellungnahme sowie auf jene des Verbandes Schweizerischer Vermögensverwalter. Der Schweizerische Gewerbeverband übernimmt die Antwort der Chambre Vaudoise des Arts et Métiers. Diese deckt sich mit der Eingabe des Centre Patronal.
Auf eine Stellungnahme verzichtet haben: Die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren; der Schweizerische Bauernverband, der Schweizerische Arbeitgeberverband, der Kaufmännische Verband Schweiz, die Schweizerische Vereinigung der Richterinnen und Richter, der Schweizerische Städteverband; die Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen, die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten, die Konferenz der Schweizerischen Handelsregisterbehörden, die Treuhand-Kammer sowie der Schweizerische Verband der Friedensrichter und Vermittler.
2 Teilnehmer
Die Liste der Vernehmlassungsteilnehmer findet sich im Anhang.
3 Generelle Beurteilung des Vorentwurfs
3.1 Befürworter des eingeschlagenen Wegs
Der Vorschlag, das Problem nachrichtenloser Vermögenswerte auf privatrechtlicher Grundlage zu lösen und auf eine Spezialgesetzgebung zu verzichten, findet Zustimmung bei allen Kantonen (ausser ZH), wobei BE und BS eine Klärung des Verhältnisses der Vorlage zum Vormundschaftsrecht verlangen: Fehlt einem Vermögen die nötige Verwaltung, so hat die Vormundschaftsbehörde gemäss Artikel 393 ZGB das Erforderliche anzuordnen. Auch das neue Erwachsenenschutzrecht sieht bei Abwesenheit die Möglichkeit einer Beistandschaft vor (vgl. 390 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 395 sowie Art. 442 Abs. 3 nZGB).
Die Parteien sind gespalten: SVP, CVP und GPS unterstützen den eingeschlagenen Weg. Vorbehalte melden FDP, SP und CSP an: Die FDP befürchtet aufwändige Gerichtsverfahren bei einer privatrechtlichen Lösung, für die SP sind die vorgeschlagenen gesetzlichen Grundlagen zu dürftig ausgefallen und für die CSP ist die Rege-
1 Die Stellungnahmen der nicht offiziell begrüssten Vernehmlassungsteilnehmer bleiben in diesem Bericht unerwähnt.