Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/39: Bundesgesetz über eine Teilrevision des Zivilgesetzbuches, des Obligationenrechts und der Zivilprozessordnung (Nachrichtenlose Vermögenswerte) · 17 Seiten
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Artikel 466
Das geltende (Erb-)Recht des Kantons (und der Gemeinden) hat sich bewährt; die Eidgenossenschaft soll nicht von nachrichtenlosen Vermögenswerten profitieren (AG, AR, BE, BS, BL, JU, SG, SO, SZ).
Die Aufteilung auf die Kantone soll nach den Regeln der Übergangsbestimmungen erfolgen (SH). Die FDK schlägt vor: "2 In den anderen Fällen fällt die Erbschaft an den Bund. Der Erlös wir unter den Kantonen nach den gleichen Vorschriften wie die Verteilung ihres Anteils am Reingewinn der Schweizerischen Nationalbank aufgeteilt."
ZH: Nachrichtenlose Vermögenswerte sollen an den Kanton fallen, in denen die fraglichen Finanzintermediäre Sitz oder Wohnsitz haben. Sie sind es, die die Belastung des Verfahrens tragen. Im Übrigen wird an die Lösung in den Vorentwürfen 2000 und 2004 erinnert.
Die Bestimmung ist dahingehend zu ergänzen, dass die Kosten für die Nachforschungen vom erbenden Gemeinwesen zu tragen sind (VSV).
Im französischen Text entspricht der Randtitel "canton et commune" nicht mehr dem Inhalt (JU).
Siehe auch Bemerkungen zu Ziffer 4 (Internationale Verhältnisse).
Artikel 550 Absatz 2
Am geltenden Recht ist festzuhalten (AG, AR, BE, BS, BL, SG, SZ, VD); es fehlt an einer Begründung für die vorgeschlagene Rechtsänderung (FDK).
Im Französischen ist fälschlicherweise von "commune" anstatt von "collectivité publique" die Rede (JU, VD).
VSV: Zu regeln ist, wer die Kosten trägt: "3 Die während der Suche und der Verschollenerklärung angefallenen Kosten zur Ermittlung der berechtigten Personen sind vom erbenden Gemeinwesen zu tragen."
Siehe auch Bemerkungen zu Artikel 466.
4.2 Obligationenrecht
Artikel 96a
Absatz 1: Es fehlt eine gesetzliche Regelung für Wertschriften (CVP) und den Schrankfachmietvertrag (LU). Nötig ist eine Regelung, die auch für den gewöhnlichen Hinterlegungsvertrag gilt (SGV/CP) und für Personen, die Vermögenswerte im Auftrag der Vormundschaftsbehörde verwalten (BS).
Der Begriff des Gläubigers ist zu eng. Die Bestimmung muss auch für Erben gelten (GPS; SGB). Da die Nachrichtenlosigkeit auch Wertschriften in einem Depot oder Gegenstände in einem Safe betreffen kann, ist der Begriff des Gläubigers durch jenen des Kunden oder Vertragspartners zu ersetzen (swissbanking).
SVV: Nicht mit dem Gläubiger, sondern mit der anspruchsberechtigten Person ist der Kontakt aufrecht zu erhalten. Dies ist bei Lebensversicherungen in der Regel die begünstigte Person. Fehlt eine Begünstigung, so sind der Versicherungsnehmer (Erlebensfall) bzw. seine Erben (Todesfall) anspruchsberechtigt: "Gläubiger aus einem Versicherungsvertrag ist der Versicherungsnehmer. Als nachrichtenlos gilt ein An-