Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/39: Bundesgesetz über eine Teilrevision des Zivilgesetzbuches, des Obligationenrechts und der Zivilprozessordnung (Nachrichtenlose Vermögenswerte) · 17 Seiten
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ihrer Kunden/Gläubiger zu Dritten/Begünstigten nicht kennt. Eine entsprechende Dokumentationspflicht ist deshalb nicht umsetzbar (GR).
Die besonderen Bestimmungen über die Aufbewahrung von Geschäftsbüchern sollte auch dann nur für Finanzintermediäre gelten, wenn man sich dafür entscheidet, den Geltungsbereich der übrigen Vorschläge auf weitere Aufbewahrer auszudehnen (SGV/CP).
Die Bestimmung ist mit Blick auf Artikel 957 OR redundant; sollte sie bestehen bleiben, drängt sich ein Verweis aufs Geldwäschereigesetz auf (VSV). Es besteht keine Notwendigkeit, den Finanzintermediären die Art und Weise der Aufbewahrung vorzuschreiben; "und zentralisierte" ist zu streichen (SVV; Post).
swissbanking: Im Interesse der Rechtssicherheit und Verhältnismässigkeit ist die Bestimmung mit der handelsrechtlichen Aufbewahrungspflicht in Übereinstimmung zu bringen: "2 Der Finanzintermediär stellt die dauerhafte und zentralisierte Aufbewahrung namentlich der folgenden Unterlagen im Rahmen von Artikel 957 und 962 sicher: 1. der Verträge und Vollmachten in ihrer aktuell geltenden Fassung, 2. der Dokumente zur Identifikation des Kunden (Vertragspartners) und der begünstigten Person, 3. der Vermögensaufstellungen und Vermögensauszüge ab der letzten vom Finanzintermediär festgehaltenen Nachricht des Kunden (Vertragspartners), beziehungsweise der Belege für die Überweisung auf ein Sammelkonto." Schliesslich ist die Frage der langfristigen Aktenaufbewahrung zu klären (analog zu Art. 962 OR): "3 Nach erfolgter Ablieferung der Vermögenswerte an die Erben, die Berechtigten oder das Gemeinwesen aufgrund der Verschollenerklärung einer natürlichen oder Aufhebung einer juristischen Person (Art. 38a bzw. 57 Abs. 3 ZGB) sind die in Absatz 2 genannten Unterlagen für weitere zehn Jahre aufzubewahren."
SVV: Mit dem Eintritt der Verjährung entfällt die Durchsetzbarkeit der Ansprüche des Gläubigers. Es besteht deshalb in diesem Fall kein Grund mehr, die Finanzintermediäre zur Aktenaufbewahrung zu verpflichten. Die Bestimmung soll zur Klärung dieser Zusammenhänge folgendermassen ergänzt werden: "3 Sind die Ansprüche aus einem Vertrag verjährt, so entfällt die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen."
Artikel 96c
Es ist nicht einsichtig, weshalb die juristischen Personen nicht grundsätzlich vom Geltungsbereich der neuen Bestimmungen zum Gläubigerverzug ausgenommen werden (VSV).
Übergangsbestimmungen
Die vorgeschlagenen Erleichterungen schockieren; sie stehen im Widerspruch zu Artikel 550 Absatz 3 VE-ZGB; der vorgeschlagene Rechtsverlust ist höchstens nach Ablauf einer zusätzlichen Frist vertretbar (JU). Die vorgeschlagene Frist von 30 Jahren überzeugt nicht: Es ist eine Lösung zu erarbeiten, damit alle nachrichtenlosen Vermögenswerte (zwischen 1945 und dem Inkrafttreten der Neuregelung) ihrem Gläubiger oder deren Erben übergeben werden können. Diese Vermögenswerte sind aufzulisten (GPS).
SVP: Bei der Publikation ist auf das Geheimhaltungsinteresse der berechtigten Kunden so weit wie möglich Rücksicht zu nehmen. Es sind deshalb Präzisierungen nötig.