Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/39: Bundesgesetz über eine Teilrevision des Zivilgesetzbuches, des Obligationenrechts und der Zivilprozessordnung (Nachrichtenlose Vermögenswerte) · 17 Seiten
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lung nachrichenloser Vermögenswerte so grundlegend, dass dafür ein Spezialgesetz zu schaffen ist.
3.2 Gegner des eingeschlagenen Wegs
Auch die Mehrheit der Organisationen steht hinter dem Konzept des Vorentwurfs. Ihm opponieren einzig economiesuisse und swissbanking. Zusammen mit ZH bejahen sie zwar einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, halten aber eine öffentlichrechtliche Lösung des Problems nachrichtenloser Vermögenswerte, wie sie den Vorentwürfen aus den Jahren 2000 und 2004 zu Grunde gelegen hat, für sachgerechter. Folgende Gründe werden dafür geltend gemacht:
• Ein erster Vorzug der öffentlich-rechtlichen Regelung ist ihre territoriale Geltung für alle Finanzintermediäre in der Schweiz und die bei ihnen liegenden Vermögenswerte, unabhängig von den Relativierungen durch das IPR bei Kunden mit letztem Domizil im Ausland. Diese Rechtssicherheit ist Voraussetzung jeder nachhaltigen Lösung des Problems. Bei der privatrechtlichen Regelung könnte sie nur über die Schaffung von privat- und öffentlich-rechtlichen "Doppelnormen" oder schweizerischem "Ordre public" herbeigeführt werden.
• Ein zweiter Vorzug der öffentlich-rechtlichen Regelung liegt in der konsequenteren Anknüpfung an den "Belegenheitsort" der Vermögenswerte, nämlich die Schweiz. So entfällt auch die groteske Obliegenheit der Finanzintermediäre, ihre in aller Welt domizilierten Kunden verschollen erklären zu lassen, wofür ansonsten kein Grund besteht.
• Ein dritter Vorzug wäre, dass die öffentlich-rechtliche Regelung analog nicht zu Verschollenheit und Erbgang, sondern zur Verwirkung konzipiert wäre. Melde- und Ablieferungspflicht sind, genau besehen, nicht die Folge einer als Hilfskonstruktion bemühten Verschollenheit, sondern der Nachlässigkeit oder Vergesslichkeit des Kunden. Diesem Tatbestand entspricht die Verwirkungsfolge weitaus besser, auch wenn sie für Eigentumsrechte sonst unüblich erscheint. Sie ist umso mehr zu rechtfertigen, als die betroffenen Werte nicht mehr bloss nachrichtenlos, sondern im Ergebnis herrenlos geworden sind.
Ganz von der Weiterverfolgung des Gesetzgebungsprojekts Abstand nehmen will der VSV. Nach ihm genügt die heutige Selbstregulierung. Der Vorschlag, die Verpflichtungen der Finanzintermediäre zur Suche nach den berechtigten Personen bei den Regeln zum Gläubigerverzug einzuordnen, ist zwar originell, aber dogmatisch verfehlt und absolut nicht sachgerecht.
3.3 Kritik am Inhalt der Vorlage
Viele Vernehmlassungsteilnehmer und insbesondere die Kantone, die die Vorlage im Grundsatz befürworten, lehnen die Vorschläge ab, die auf ein Erbrecht der Eidgenossenschaft zielen (Art. 446 und 550 Abs. 2 VE-ZGB sowie Übergangsbestimmungen): AG, AR, BE, BS, BL, FR, JU, SG, SH, SO, SZ, VD; FDK). Der Übergang des Eigentums an den Bund sollte allenfalls bloss bedingt sein, da ein definitiver Verlust zu stark in die Eigentumsgarantie eingreift (SVP).
Ferner bestehen Zweifel, ob die Selbstregulierung zur Erreichung des angestrebten Ziels genügt (SZ; GPS; SGB). Gefordert werden stattdessen Kriminal- oder Verwaltungsstrafen für jene Finanzintermediäre, die sich nicht ans Gesetz halten (GE).