Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/39: Bundesgesetz über eine Teilrevision des Zivilgesetzbuches, des Obligationenrechts und der Zivilprozessordnung (Nachrichtenlose Vermögenswerte) · 17 Seiten

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juristischen Person] erforderlich sind." Im Sinn der Gewährleistung von Rechtssicherheit wären die fristauslösenden Begriffe durch die Schaffung von Legaldefinitionen zu umschreiben.

Absatz 3: Auch wenn die vorgeschlagene Möglichkeit einer vertraglichen Vereinbarung grundsätzlich zu begrüssen ist, besteht das Problem der Abgrenzung einer solchen Vereinbarung zu einer Verfügung von Todes wegen; entsprechend bleibt der Finanzintermediär dem Risiko einer Doppelzahlung ausgesetzt (VSV). Der Vorschlag, auf das Einhalten der Formvorschriften für Verfügungen von Todes wegen zu verzichten, ist weder begründet noch überzeugt er (CSP). Die Bestimmung ist ersatzlos zu streichen (GR) bzw. neu wie folgt zu formulieren (GPS, SGB): "Keine Anzeige ist nötig, wenn der Finanzintermediär in Treu und Glauben der Meinung ist, dass der Anspruch des Gläubigers verjährt oder verwirkt ist."

Eine anderweitige Verfügung soll nicht genügen, wenn sie sich im "Kleingedruckten" findet (BS). Es ist festzuschreiben, dass die Vereinbarung, dass über den Vermögenswert anderweitig verfügt wird, explizit und individuell getroffen werden muss, mithin entsprechende AGB-Klauseln ungültig sind (SP).

Siehe auch Bemerkungen zu Artikel 38a VE-ZGB.

Siehe auch Bemerkungen zu Artikel 96b Absatz 2 VE-OR.

Siehe auch Bemerkungen zu Ziffer 4 (Juristische Person).

Artikel 96b

Absatz 1: Da es sich bei der Anzeige an den Richter bei Eintritt der Nachrichtenlosigkeit um eine sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende, zwingende Pflicht der Banken handelt, erübrigt es sich, diese entsprechende Verpflichtung durch den Gläubiger bestätigen zu lassen; die Bestimmung kann deshalb ersatzlos gestrichen werden (GR).

Offen ist, ob es dieser Bestätigung auch im Fall von Artikel 96a Absatz 3 VE-OR bedarf (BS). Es ist unklar, welche Rechtsfolgen es hat, wenn die hier verlangte Bestätigung nicht vorliegt (JU).

Die vorgeschlagene Formvorschrift ist weder dem Erklärungsinhalt angemessen noch für den Finanzdienstleistungsverkehr geeignet; eine angemessene Information der Gläubiger genügt (VSV).

swissbanking: Aus Gründen der Praxistauglichkeit ist Absatz 1 flexibler zu fassen. Es wäre unverhältnismässig und nicht zielführend, oft auch praktisch kaum durchführbar, wenn die Bank vom Kunden eine schriftliche Bestätigung verlangen müsste, dass er von ihrer Anzeigepflicht im Fall der Nachrichtenlosigkeit Kenntnis genommen hat. Das wäre v.a. bei schon bestehenden, gut eingeführten Kundenbeziehungen problematisch. Deshalb müsste die einmalige Aufklärung am Beginn der Kundenbeziehung genügen. Folgende Formulierung wird vorgeschlagen: "Der Finanzintermediär muss dem Kunden (Vertragspartner) zu Beginn der Geschäftsbeziehung in geeigneter Form mitteilen, dass eine gesetzliche Anzeigepflicht nachrichtenloser Vermögenswerte besteht."

Absatz 2: Bei Streichung von Absatz 1 ist in Absatz 2 auch "Aufbewahrung der Erklärung" zu streichen. Fällt Absatz 2 Ziffer 2 weg, erübrigt sich der 2. Teil von Artikel 96a Absatz 3 VE-OR. Dies ist auch deshalb sachgerecht, weil die Bank das Verhältnis