Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/39: Bundesgesetz über eine Teilrevision des Zivilgesetzbuches, des Obligationenrechts und der Zivilprozessordnung (Nachrichtenlose Vermögenswerte) · 17 Seiten
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Liquidator einzusetzen und das gesetzliche Liquidationsverfahren von Amtes wegen einzuleiten. Nach abgeschlossener Liquidation treffen den abliefernden Finanzintermediär keine Verpflichtungen im Zusammenhang mit den abgelieferten Vermögenswerten mehr. Eine Verordnung regelt für diesen Fall das Verfahren der Aufhebung [einer juristischen Person] und die Abweichungen vom gesetzlichen Liquidationsverfahren, wobei die Kosten aus den abzuliefernden Vermögenswerten zu begleichen sind. Sind keine für den Liquidationsfall Begünstigten mehr vorhanden, fällt das Vermögen an das Gemeinwesen im Sinne von Absatz 1.5 Werden nachrichtenlose Vermögenswerte einer juristischen Person, die bereits liquidiert wurde, bei einem Finanzintermediär nachträglich festgestellt, werden diese unter sinngemässer Anwendung von Absatz 4 ebenfalls liquidiert."
Findet die Liquidation im Fall einer Aktiengesellschaft gemäss Art. 736 ff. OR statt, kann die Verordnung nötigenfalls Abweichungen vorsehen.
Internationale Verhältnisse
ZH und foreign banks: Die Art und Weise, wie der Vorentwurf das Problem nachrichtenloser Vermögen angeht, befriedigt aus der Warte des internationalen Privatrechts nicht. Eine Lösung ist nur dann gangbar, wenn die entsprechenden rechtlichen Grundlagen in die internationale Harmonie erbrechtlicher Entscheidungen eingebettet wird. Ein helvetischer Sonderzug ist hier weder sinnvoll noch tauglich. Artikel 38a Absatz 3 VE-ZGB führt für die Gerichte zu einem grotesken Aufwand, wenn nachrichtenlose Vermögenswerte einen Auslandbezug aufweisen und von den Gerichten erwartet wird, dass sie Abklärungen bezüglich des anwendbaren ausländischen Rechts, wenn möglich noch in einer früheren Fassung, vornehmen. Die einzig praktikable Lösung besteht darin, dass die Gerichte, die über die Verschollenerklärung zu befinden haben, das zum Zeitpunkt der Verschollenerklärung geltende schweizerische Erbrecht anwenden. Nur mit einer solchen Ergänzung des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (Art. 91 Abs. 3 IPRG [neu]) lässt sich auch verhindern, dass in einer Vielzahl von Fällen schliesslich nicht die öffentliche Hand der Schweiz, sondern ein ausländisches Gemeinwesen, bei dem es sich möglicherweise sogar um einen Unrechtsstaat handelt, in den Genuss nachrichtenloser Vermögenswerte gelangt. Artikel 466 und 550 Absatz 2 VE-ZGB bieten dafür keine Gewähr. Sollte daran festgehalten werden, dass das für die Verschollenerklärung zuständige Gericht auch die Erbinnen und Erben zu ermitteln hat, wäre zusätzlich eine Sonderzuständigkeit im IPRG (Art. 87a oder 88a) zu schaffen.
Vorgeschlagen wird folgende Ergänzungen des IPRG (swissbanking und economiesuisse): "Art. 41 Verschollenerklärung, Zuständigkeit und anwendbares Recht [...] oder nachrichtenlose Vermögenswerte im Sinne von Artikel 38a des Zivilgesetzbuches zum Verfahren Anlass geben. [...] Art. 153 Schutzmassnahmen und Abwicklung nachrichtenloser Vermögenswerte [...] Dasselbe gilt, wenn nachrichtenlose Vermögenswerte im Sinne von Artikel 57 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches zum Verfahren Anlass geben."
Prudentielle Aufsicht
Die prudentielle Aufsicht ist auf alle Finanzintermediäre auszudehnen, die dem Geldwäschereigesetz unterstehen. Nur so ist sichergestellt, dass die Selbstregulierung die gewünschte Wirkung erzielt (GE).