Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/39: Bundesgesetz über eine Teilrevision des Zivilgesetzbuches, des Obligationenrechts und der Zivilprozessordnung (Nachrichtenlose Vermögenswerte) · 17 Seiten
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schriften wie die Verteilung ihres Anteils am Reingewinn der Schweizerischen Nationalbank aufgeteilt."
Es besteht kein Grund, nachrichtenlose Vermögenswerte übergangsrechtlich anders als nach der Regel von Artikel 466 VE-ZGB zu verteilen (VD). Auch formal vermag die Bestimmung nicht zu überzeugen; zwischen Absatz 1 und Absatz 3 besteht ein Widerspruch (TI).
Der Erlös sollte an den Kanton gehen, in dem der Finanzintermediär seinen Sitz hat (ZH).
4.3 Zivilprozessordnung
Artikel 21
VSV: Um nicht verschiedene Gerichte befassen zu müssen, wäre es zweckdienlicher, die Aufgabe einer spezialisierten Stelle zu überlassen. Aufgrund der bestehenden, von der Finanzmarktaufsichtsbehörde anerkannten Selbstregulierung besteht bereits eine solche Stelle.
ZH und swissbanking: Die Bestimmung kollidiert mit Artikel 41 Absatz 1 IPRG, wonach die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten bekannten Wohnsitz der verschwundenen Person zuständig sind. Die Notwendigkeit einer Sonderzuständigkeit besteht nicht. Für Personen mit letztbekanntem Wohnsitz im Ausland sollte dagegen die Zuständigkeit am Wohnsitz bzw. Sitz des Finanzintermediärs in der Schweiz entsprechend Artikel 21 Absatz 2 VE-ZPO präzisiert und ins IPRG verschoben werden. Allenfalls könnte auch Artikel 41 Absatz 2 IPRG präzisiert und eine schweizerische Zuständigkeit bei einem schützenswerten Interesse, insbesondere bei in der Schweiz gelegenen nachrichtenlosen Vermögenswerten, ausdrücklich vorgesehen werden. Bei der Anwendbarkeit von schweizerischem Recht auf die Verschollenerklärung (Art. 41 Abs. 3 IPRG) besteht kein Anpassungsbedarf. Vorgeschlagen wird folgende Formulierung: "Art. 21 Todes- und Verschollenerklärung bzw. Aufhebung [einer juristischen Person] [...]2 Für das Verfahren zur Verschollenerklärung (Art. 38a ZGB) oder Aufhebung [einer juristischen Person] (Art. 57 ZGB) aufgrund nachrichtenloser Vermögenswerte ist das Gericht am Sitz oder Wohnsitz des Finanzintermediärs zuständig."
Siehe auch Bemerkungen zu Ziffer 4 (Juristische Person und internationale Verhältnisse).
4 Weitere Vorschläge
Juristische Person
Verschollen erklärt werden können nur natürliche Personen. Geklärt werden muss, was mit nachrichtenlosen Vermögen passiert, die einer juristischen Person und Personengesellschaften gehören (BS, BL, LU, SO, VD, CSP; FDK; SGV/CP). Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf ausländische juristische Personen zu richten (VSV).
FDP, swissbanking und economiesuisse schlagen vor, die Auflösungsgründe für juristische Personen in Artikel 57 ZGB zu ergänzen: "4 Wird eine juristische Person aufgrund nachrichtenloser Vermögenswerte bei einem Finanzintermediär im Sinne von Artikel 96a des Obligationenrechts aufgehoben, hat der zuständige Richter einen