Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/39: Bundesgesetz über eine Teilrevision des Zivilgesetzbuches, des Obligationenrechts und der Zivilprozessordnung (Nachrichtenlose Vermögenswerte) · 17 Seiten
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Zumindest das Missachten der Pflicht zur Anzeige nachrichtenloser Vermögenswerte soll unter Strafe gestellt (FR, SO, CSP) bzw. die Frage nochmals genau überprüft werden (SGB).
Die SP verlangt in diesem Punkt auf jeden Fall eine öffentlich-rechtliche Lösung sowie eine zentrale Meldestelle für alle nachrichtenlosen Vermögenswerte; der Bankenombudsmann kann diese nicht ersetzen, aber möglicherweise ins Regelwerk miteinbezogen werden. Eine Durchsicht aller Amtsblätter mit Blick auf allfällige Verschollenerklärungen ist den Betroffenen nicht zuzumuten.
4 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen des Vorentwurfs
4.1 Zivilgesetzbuch
Artikel 38a
Die Verschollenerklärung hat eine gewisse Publizität zur Folge, die auch schädlich sein kann. Es stellen sich deshalb Fragen der Verhältnismässigkeit (GE). Nicht nur im Begleitbericht, sondern auch im Gesetz sollte erwähnt werden, dass eine Verschollenerklärung zu unterbleiben hat, wenn dies für den Betroffenen nachteilig sein könnte. Zu klären ist auch, was im Fall eines solchen Verzichts passiert (CSP).
ZH: Eine Person soll nur dann für verschollen erklärt werden, wenn sie - trotz vorgängiger Abklärungen seitens des Finanzintermediärs (Anfrage bei Personenmeldeämtern, bei Zivilstandsämtern, bei den für die Erbenermittlung zuständigen Gerichten und bei anderen Behörden) - nicht in der Schweiz gefunden werden konnte oder wenn ihr letztbekannter Wohnsitz im Ausland liegt. Ferner ist unklar, wer mit den "weiteren Berechtigten" gemeint ist. Wie steht es beispielsweise mit rechtsgeschäftlichen Erwerbern der nachrichtenlosen Vermögenswerte? Auch stellt sich die Frage, wie weit die Prüfungsbefugnis des zuständigen Gerichts hinsichtlich der behaupteten Berechtigung an solchen Vermögenswerten geht. Eine endgültige Klärung der Berechtigung an solchen Werten hat auf jeden Fall im ordentlichen Verfahren zu erfolgen. Unklar ist schliesslich, welche Folgen die vorgeschlagene partielle Erbschaft hat, die sich auf in der Schweiz liegende nachrichtenlose Vermögenswerte beschränkt: Solidarische Haftung für noch nicht verjährte Schulden der für verschollen erklärten Person; Möglichkeit einer Erbausschlagung; Notwendigkeit eines Rechnungsrufs, wenn das schweizerische Gemeinwesen erbt? Es ist unüblich, die in Absatz 3 vorgesehene, möglicherweise mit beträchtlichem Aufwand verbundene Aufgabe einem Gericht zu übertragen, und von ihm zu erwarten, dass es von Amtes wegen tätig wird.
BE: Die Bestimmung ist nochmals zu überdenken. Die den Gerichten auferlegten Verpflichtungen gehen zu weit und müssen beschränkt werden. Bei normalen Erbschaften beschränkt sich die Mitwirkung des Gerichts auf die Ermittlung und die Information der Berechtigten. Die Teilung ist demgegenüber grundsätzlich Sache der Berechtigten. Die Aufgabe der Gerichte ist entsprechend dieser Regelung auf den Aufruf, die Verschollenerklärung, die Erbenermittlung, die Benachrichtigung der Betroffenen und des involvierten Finanzintermediärs zu beschränken. Sofern nötig kann im Vorfeld der Teilung die Erbschaftsverwaltung angeordnet werden. Da die Verteilung von Vermögenswerten nach Schweizer Recht den beteiligten Privatpersonen bzw. im Streitfall den Gerichten im ordentlichen Verfahren obliegt und das Erbrecht vom Grundsatz des Anspruchs der Erbinnen und Erben auf die Erbschaftsgegen-