Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/39: Bundesgesetz über eine Teilrevision des Zivilgesetzbuches, des Obligationenrechts und der Zivilprozessordnung (Nachrichtenlose Vermögenswerte) · 17 Seiten
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stände in natura ausgeht, sollte keine Verteilung durch das Gericht im summarischen Verfahren vorgesehen werden, wie dies für die Verschollenerklärung vorgesehen ist.
swissbanking und economiesuisse: Die Verschollenerklärung wirkt erga omnes und damit für alle Finanzintermediäre in der Schweiz. Nun kann die für verschollen zu erklärende Person aber mehrere Bankbeziehungen unterhalten haben. Für diesen Fall ist der geeignete Einbezug aller schweizerischen Finanzintermediäre vorzusehen, so zum Beispiel durch gerichtliche Aufforderung oder Mitwirkung der Verbände. Den betroffenen Finanzintermediären ist eine Pflicht zur Meldung an das Gericht aufzuerlegen, die dem Bankkunden- bzw. Berufsgeheimnis vorgeht. Denn die auf Anzeige eines Finanzintermediärs durchgeführte Verschollenerklärung muss alle weiteren Finanzintermediäre mit Vermögenswerten der gleichen Person ihrerseits ablieferungspflichtig machen. Umgekehrt muss die Ermittlung einer weiteren Bankbeziehung mit noch bestehendem Kundenkontakt bei den übrigen Finanzintermediären zum Ende der Nachrichtenlosigkeit führen. Vorgeschlagen wird: "2 Das Gericht teilt die öffentliche Aufforderung, Nachrichten über die abwesende Person zu geben, in geeigneter Weise allen Finanzintermediären gemäss Artikel 96a Absatz 1 des Obligationenrechts mit, die dem Gericht alle Vermögenswerte der betroffenen Person zu melden haben. Das Gericht kann zusätzlich die Erben und weitere Berechtigten verpflichten, sich ebenfalls binnen der angesetzten Frist zu melden.4 Mit der Verteilung durch das Gericht erlöschen die Ansprüche aller an den nachrichtenlosen Vermögenswerten Berechtigten gegenüber dem Finanzintermediär endgültig.
5Die Kosten des Verfahrens sind aus den nachrichtenlosen Vermögenswerten zu begleichen.6 Der Richter kann auf die Durchführung eines Liquidationsverfahrens verzichten und gegebenenfalls sogleich zur Verteilung der betreffenden Vermögenswerte schreiten, wenn: a. der Finanzintermediär glaubhaft macht, dass der Anspruch des Kunden (Vertragspartners) verjährt oder verwirkt ist; b. mit dem Kunden (Vertragspartner) schriftlich vereinbart wurde, dass bei Nachrichtenlosigkeit anderweitig über den Vermögenswert verfügt wird; c. die nachrichtenlosen Vermögenswerte des Kunden (Vertragspartners) voraussichtlich während des Verfahrens untergingen; d. die Kosten der Verschollenerklärung bzw. Aufhebung [einer juristischen Person] voraussichtlich die nachrichtenlosen Vermögenswerte des Kunden (Vertragspartners) beim entsprechenden Finanzintermediär übersteigen oder e. die nachrichtenlosen Vermögenswerte des Kunden (Vertragspartner) beim entsprechenden Finanzintermediär weniger als CHF 5'000.-- betragen."
Ähnlich der Vorschlag der FDP: "4 Die Kosten des Verfahrens sind aus den nachrichtenlosen Vermögenswerten zu begleichen.5 Der Richter kann gegebenenfalls sogleich zur Verteilung der betreffenden Vermögenswerte schreiten, wenn: a. die Kosten der Verschollenerklärung voraussichtlich die nachrichtenlosen Vermögenswerte des Kunden beim entsprechenden Finanzintermediär übersteigen; b. die nachrichtenlosen Vermögenswerte des Kunden beim entsprechenden Finanzintermediär weniger als 5000 Franken betragen."
Einen Mindestbetrag für die Durchführung des Verschollenerklärungsverfahrens verlangen auch LU, SH und ZH.
Die Bestimmung macht eine Anpassung von Artikel 249 Buchstabe a Ziffer 2 ZPO nötig (ZG): "2. Verschollenerklärung (Art. 35-38a ZGB)."
Siehe auch Ziffer 5 (Anwendbares Recht und Terminologie).