Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/40: Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) und des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 220) · 18 Seiten

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Ein Vernehmlassungsteilnehmer schlägt vor, dass die Kindesschutzbehörde darüber befindet, ob das Sorgerecht der Mutter und dem Vater gemeinsam überlassen wird, gestützt auf einen gemeinsamen Antrag oder auf das Begehren des Vaters im Anschluss an ein Vaterschaftsurteil. Die Kindesschutzbehörde lädt die Eltern in diesem Fall ein, ihr eine Konvention in Bezug auf die Betreuung und den Unterhalt des Kindes zu unterbreiten. Fehlt es an einer solchen Konvention oder kann diese nicht genehmigt werden und weist die Kindesschutzbehörde das Sorgerecht trotzdem beiden Eltern zu, überträgt sie das Obhutsrecht einem Elternteil und regelt den persönlichen Verkehr mit dem anderen sowie den Unterhalt (Unil).

Art. 298d Gemeinsame elterliche Sorge

Einige Vernehmlassungsteilnehmer wollen diese Bestimmung streichen, weil die angesprochenen Väter kein Interesse am Kindesverhältnis haben, wie sich in der Notwendigkeit einer Vaterschaftsklage zeigt (GE / Uni GE).

Die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer unterstützt aber die vorgeschlagene Lösung. Folgende weitere Vorschläge werden gemacht: Die Zuweisung der gemeinsamen Sorge soll von einem gemeinsamen Begehren der Eltern abhängig gemacht werden (BS); es muss sichergestellt sein, dass die elterliche Sorge auch dann dem Vater übertragen werden kann, wenn sich die Mutter dagegen wehrt (GL); die Modalitäten der Betreuung des Kindes und des Beitrags zu seinem Unterhalt müssen zuerst im Rahmen einer obligatorischen Mediation verhandelt und erst in letzter Linie vom Gericht geklärt werden (CVP). Die Zuständigkeit des Gerichts, Unterhaltsbeiträge festzusetzen, wird bestritten, da dies im Widerspruch zum geltenden Familienrecht steht (Uni SG).

Art. 298e Veränderung der Verhältnisse

Die Zuweisung streitiger Fälle ans Gericht wird von einigen Vernehmlassungsteilnehmern ausdrücklich begrüsst (BL, GR, TG), während sich andere dagegen wehren (BE, GL, NE, SO, SZ, TI / GPS / SKS, Unil, VBK). Einige Vernehmlassungsteilnehmer wollen am geltenden Recht festhalten, da sich dieses bewährt habe (TI, SO / GPS / Unil); sie machen geltend, dass der Vorschlag einen Rückschritt im Hinblick auf die Professionalisierung der künftigen Kindesschutzbehörden bedeutet (BE, GL, SZ / GPS / SKS, VBK). Im Übrigen sei das Verfahren vor der Kindesschutzbehörde einfacher und rascher (NE, SZ).

Es sind die Bestimmungen näher zu bezeichnen, auf die dieser Artikel verweist (Uni SG), oder die anwendbaren Bestimmungen sind explizit aufzuführen (VBK).

Schliesslich soll deutlicher zum Ausdruck gebracht werden, dass das Gericht jene Massnahme anordnen kann, die der konkreten Situation am besten gerecht wird; eine Neuregelung des Sorgerechts ist dafür nicht zwingend (SSI).

Art. 298f Tod eines Elternteils

Auch beim Tod eines Elternteils mit gemeinsamer Sorge ist zu prüfen, ob es im Wohl des Kindes liegt, die alleinige Sorge dem überlebenden Elternteil zu überlassen (EKFF, MMI). Das Recht zur Klage ist auch der Kindesschutzbehörde einzuräumen (VBK).