Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/40: Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) und des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 220) · 18 Seiten

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Für andere Vernehmlassungsteilnehmer wiederum genügte eine Revision des heutigen Artikel 133 ZGB (alliance F, EKF, svf), indem dem Gericht die Kompetenz gegeben wird, am gemeinsamen Sorgerecht unter bestimmten Bedingungen festzuhalten [beispielsweise wenn diese Lösung im Wohl des Kindes liegt oder wenn sich die Eltern in Bezug auf die Obhut und den Unterhalt verständigt haben] (alliance F, EKF, SGF) oder dieses auch nur für eine beschränkte Zeit anzuordnen (svf).

Gefordert werden ferner:

- eine obligatorische Mediation (GE, GR, TG / CVP, GPS / alliance F, CROP, EKF, GeCoBi, männer.ch, MS, PF, SGF, SKG, SSI) und

- eine Verpflichtung der Kantone, Familiengerichte einzuführen (SP / CROP, EKF, IUKB, GeCoBi, männer.ch, MS, PF, SKG, SKF, SSI, svf, Unil).

Verlangt wird auch, dass sich das neue Recht ausführlicher damit befasst, welche konkreten Befugnisse sich mit der elterlichen Sorge, dem Obhutsrecht und der faktischen Obhut verbinden (GeCoBi, MS, SSI, Uni GE), besonders im Hinblick auf einen wichtigen Entscheid wie jenen über den Aufenthaltsort des Kindes (SSI).

Der Begriff "Kindeswohl" sollte gestrichen werden, da er nicht aussagekräftig ist, sodass mit ganz unterschiedlichen Interpretationen zu rechnen ist. Stattdessen sollte die "Einigkeit der Eltern" für massgebend erklärt werden (GeCoBi).

Einzelne Vernehmlassungsteilnehmer unterstreichen, dass eine zivilstandsunabhängige Sorgerechtsregelung nicht Bezug darauf nehmen darf, wie das Kindesverhältnis zustande gekommen ist; entsprechend ist für alle Väter die gleiche Lösung vorzusehen (GR / EKKJ, pro juventute, SVR, Uni SG, VBK).

Verschiedentlich wird als Voraussetzung für die gemeinsame Sorge auch das Vorliegen einer Vereinbarung verlangt, die von der zuständigen Behörde zu genehmigen ist und die sich zur Betreuung und zum Unterhalt für den Fall ausspricht, dass die Eltern nicht zusammenleben (ZH / MMI, Uni GE). Vorgeschlagen wird auch, die Eltern unabhängig vom Zivilstand zu verpflichten, bei Geburt des Kindes eine Erklärung zu unterzeichnen, in der das gemeinsame Engagement für das Kind konkretisiert wird, um so zu seinem Wohl und zu seiner Entwicklung über eine allfällige spätere Trennung hinaus beizutragen (SVAMV, PF).

Verlangt wird auch eine ausdrückliche Regelung der elterlichen Sorge minderjähriger Väter und Mütter (Uni GE, Uni SG, Uni BS).

In einem neuen Artikel 273 Absatz 4 ZGB soll auch geregelt werden, dass jener Elternteil, der sein Besuchsrecht nicht ausübt, den andern für die ihm daraus erwachsenen Nachteile entschädigen muss (SP).

In Bezug auf das Verfahren werden folgende Vorschläge gemacht:

- Bei Uneinigkeit der Eltern in Bezug auf die elterliche Sorge, die faktische Obhut oder den persönlichen Verkehr soll obligatorisch ein Vermittlungsversuch erfolgen, bevor es zu einem gerichtlichen Verfahren nach Artikel 297 ZGB oder zu einem solchen nach Artikel 314 ZGB (Kindesschutz) kommt. Das Gericht oder die Behörde soll dazu auffordern können, die Hilfe einer dafür geeignete Person oder Stelle in Anspruch zu nehmen, oder diese Inanspruchnahme auch anordnen können (Uni SG).

- Dem Kind unverheirateter Eltern ist vor Gericht ein Beistand entsprechend Artikel 146 und 147 ZGB zu bestellten, beispielsweise mittels eines expliziten Verweises in den Artikeln 298a ff. VE ZGB (SSI).