Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/40: Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) und des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 220) · 18 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 13Fedlex · Ergebnisbericht

ten zusammen entschieden werden. Finden sie keine Lösung, so hat die Kindesschutzbehörde zu entscheiden (BS, FR, NE, ZH).

- Es sind zwei Kategorien von Entscheidzuständigkeiten vorzusehen: Entscheide von einer gewissen Tragweite sind von den Eltern zusammen zu treffen (GR / SKG). Im Gesetz ist festzuhalten, welches Verfahren bei einem Konflikt anzuwenden ist (SKG).

- Es muss eine Möglichkeit bestehen, das Obhutsrecht explizit nur einem Elternteil zu überlassen, vor allem dann, wenn ein Konflikt vorhersehbar ist, beispielsweise weil ein Umzug bevorsteht (SH).

- Mit Blick auf die Schwierigkeiten, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben, ist das Obhutsrecht einem Elternteil allein zu übertragen, mit der Möglichkeit allfälliger Ausnahmen (SAV).

- Zumindest die folgenden Entscheidungen haben die Eltern gemeinsam zu treffen: Längerer Aufenthalt im Ausland, grösserer medizinischer Eingriff, Wahl der Schule und des Berufs, Eintritt bzw. Austritt aus einer Religionsgemeinschaft, Wahl einer mit Gefahren verbundenen Freizeitbeschäftigung, dauernde Unterbringung bei Dritten, wichtige Entscheide rechtlicher Natur und eventuell andere für das Kind grundlegende Entscheide. Alle andern Entscheide fallen in die alleinige Zuständigkeit des Elternteils, der das Kind hauptsächlich betreut; dieser entscheidet damit auch über den Wohnsitz des Kindes innerhalb der Schweiz, ohne dafür die Zustimmung des andern Elternteils einholen zu müssen (SAV).

- Die Betreuung hat prinzipiell eine gemeinsame zu sein. Jener Elternteil, der dazu nicht seinen Teil beiträgt, schuldet dem andern Unterhalt (GeCoBi).

- Die Eltern sollten die Möglichkeit haben, besondere Abmachungen zu treffen (VSAV).

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer verlangen ferner eine Lösung für den Fall, dass der Elternteil ohne faktische Obhut nicht erreichbar ist oder nicht auf eine Anfrage des andern reagiert oder dass die Eltern sich nicht verständigen (NE / SAV, SGF). Vorgeschlagen wird, dass in der Konvention oder im Scheidungsurteil eine Frist festgehalten wird, nach deren unbenütztem Ablauf der Elternteil, der das Kind betreut, selber entscheiden (NE) oder sich ans Gericht wenden kann [Art. 169 Abs. 2 ZGB] (SAV).

Schliesslich ist im Gesetz das (rasche) Verfahren im Fall eines Konflikts zu regeln und die zuständige Behörde (BE, GR, NE) sowie die örtliche Zuständigkeit (LU) zu bestimmen. Auch ist eine obligatorische Mediation vorzusehen (CVP).

Art. 309 Feststellung der Vaterschaft

Eine Revision von Artikel 309 wird abgelehnt von 10 Kantonen (BE, AG, GE, LU, NE, SG, SH, SO, SZ, ZH), 4 politischen Parteien (EVP, FDP, GPS, SP) und 11 Organisationen (as, GeCoBi, SKF, SKS, SVR, Unil, Uni SG, Uni BS, VBK, VFG, VSAV). Geltend gemacht wird namentlich ein Problem im Zusammenhang mit dem grundrechtlichen Anspruch des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung (AG, BE, LU, NE, SZ, ZH / EVP, FDP, GPS, SP / as, SKF, SKS, Unil, Uni SG, Uni BS, VBK, VFG, VSAV).

Vereinzelt wird die Revision auch begrüsst (SAV, SVAMV). Andere halten die Revision zwar ebenfalls für gerechtfertigt, sind aber der Meinung, dass der Vorentwurf zu